Die neuen Polizeichefs in Baden-Württemberg können ihre Ämter einstweilen nicht mehr ausüben. Die Karlsruher Verwaltungsrichter erließen auf Antrag des Gewerkschaftschefs Lautensack eine einstweilige Anordnung.

Die neuen Polizeichefs in Baden-Württemberg können ihre Ämter einstweilen nicht mehr ausüben. Die Karlsruher Verwaltungsrichter erließen auf Antrag des Gewerkschaftschefs Lautensack eine einstweilige Anordnung.

 

Karlsruhe - Zwei Wochen nach der Polizeireform hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Besetzung der neuen Führungspositionen vorläufig gestoppt. Mit dieser Entscheidung folgte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts dem Antrag von Polizeidirektor Joachim Lautensack gegen die Auswahl der Führungskräfte. Lautensack, der auch Vorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPG) in Baden-Württemberg ist, hatte sich vergeblich dafür beworben, nachdem er die Polizeireform der grün-roten Landesregierung wiederholt als Gefahr für die innere Sicherheit kritisiert hatte.

Wegen der Anfang Dezember eingereichten Klage Lautensacks konnten die Präsidenten und ihre Stellvertreter in den zwölf neuen Großpräsidien des Landes ihr Amt zum 1. Januar zunächst nur kommissarisch antreten. Das Gericht begründete seine einstweilige Anordnung gegen das Land Baden-Württemberg damit, dass dem Antragsteller für das weitere Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung Nachteile drohten. Denn die ausgewählten Konkurrenten könnten sich jetzt bei Erfüllung ihrer Aufgaben bewähren, was ihnen einen Vorsprung zulasten des Antragstellers gebe.

Das Auswahlverfahren sei rechtswidrig gewesen, befand das Gericht. Das Innenministerium habe darauf verzichtet, für alle in Frage kommenden Beamten eine „Anlassbeurteilung“ zu erstellen. Dies könne nicht „durch eine Leistungseinschätzung nach „Augenmaß“ ersetzt werden. Lautensack hatte nach seiner Ablehnung den Verdacht geäußert, dass es in dem Auswahlverfahren eher um Belohnung als um Qualifikation gegangen sei.

Der am Dienstag gefasste Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Das Land und die vom Land berufenen Stelleninhaber können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.