In der aktuellen Infektwelle sind wieder sehr viele Kinder erkrankt. Was tun, wenn Mütter und Väter berufstätig sind?

Lokales: Mathias Bury (ury)

Im Zuge der Coronapandemie hat der Gesetzgeber die Anzahl der Pflegetage kranker Kinder erhöht. Jedem Elternteil stehen je Kind 30 Arbeitstage zur Verfügung, auch 2023. Alleinerziehende können sogar 60 Tage Kinderkrankengeld erhalten. Allerdings ist die Zahl gedeckelt. Auch wenn die Familie aus mehreren Kindern besteht, können alle Elternteile jeweils maximal 65 Arbeitstage in Anspruch nehmen. Bei Alleinerziehenden ist der Deckel dementsprechend bei 130 Tagen angesetzt.

 

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Eltern können Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen. Bis zum 7. April 2023 besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld weiterhin auch dann, wenn ein gesundes Kind aus pandemiebedingten Gründen zu Hause betreut werden muss. Dazu muss die zuständige Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes die Schule, Kindertageseinrichtung oder Einrichtung für behinderte Menschen vorübergehend schließen bzw. deren Betreten untersagen.

Wer hat überhaupt Anspruch?

Jedes gesetzlich versicherte Kind bis zu einem Alter von zwölf Jahren hat Anspruch auf Kinderkrankengeld. Für Kinder mit einer Behinderung gibt es keine solche Altersgrenze. Zusätzlich muss aber auch das Elternteil gesetzlich versichert sein, das diese Leistung in Anspruch nehmen will. In allen Fällen sollte so rasch wie möglich ein ärztliches Attest eingeholt und der Arbeitgeber über das Fernbleiben informiert werden. Die Erkrankung des Kindes muss dem Arbeitgeber und auch der Krankenkasse vom ersten Tag der benötigten Freistellung von der Arbeit nachgewiesen werden.

Die AOK-Baden-Württemberg erklärte dazu auf Nachfrage, Ärzte könnten nach eingehender Beratung das entsprechende Attest „auch für einen kurzen zurückliegenden Zeitraum ausstellen“. Um die Arztpraxen zu entlasten, gelten die Regelungen zur Feststellung der Krankheit und Ausstellung des Attests für bis zu sieben Tage auch nach telefonischer Beratung. Das Attest kann einmalig um weitere sieben Tage telefonisch verlängert werden.

Privatversicherte bekommen kein Kinderkrankengeld. Bei einer Mischform, also wenn ein Partner gesetzlich und der andere privat versichert ist, ist entscheidend, bei wem das Kind mitversichert wurde. Einen Sonderfall bilden Selbstständige, die in der Regel erst ab dem 43. Krankheitstag einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Manche Krankenkassen weichen davon aber ab.

Ab wann habe ich Anspruch auf die Leistung?

Im Krankheitsfall des Kindes bekommt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zunächst einmal üblicherweise bis zu fünf Tage bezahlten Sonderurlaub von seinem Arbeitgeber. Erst danach springt die Versicherung ein und bezahlt das Kinderkrankengeld. Ist der Sonderurlaub zum Beispiel im Tarifvertrag ausgeschlossen, greift die Versicherung schon ab dem ersten Krankheitstag des Kindes. Kinderkrankentage können auch flexibel übers Jahr verteilt für einzelne Tage genommen werden.

Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt sein?

Nur wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unbezahlt freigestellt hat, besteht der Anspruch. Außerdem darf es keine andere – im Haushalt lebende – Person geben, die das Kind pflegen könnte. Man braucht ein ärztliches Attest, einen Antrag auf Kinderkrankengeld und eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers für die Krankenversicherung.