Ein Kirchenmitglied scheitert mit seiner Klage gegen die Corona-Verordnung – aus formellen Gründen. Andere Verwaltungsgerichte haben ähnliche Anträge inhaltlich entschieden.

Mannheim - Mit der Sache an sich hat sich der Erste Senat des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim (VGH) erst gar nicht lange befasst. Der Eilantrag eines Mitglieds der evangelischen Landeskirche in Württemberg gegen die Corona-Verordnung des Landes, die unter anderem Gottesdienste in Kirchen verbietet, sei allein aus formalen Gründen zurückzuweisen. Denn vor dem VGH herrscht Anwaltszwang. Das Gericht behandelt also nur Anträge, die von bevollmächtigten Anwälten gestellt werden, nicht aber diejenigen, die Nichtjuristen als einfache Bürger einreichen – wie es das Kirchenmitglied getan hat. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Der Eilantrag eines Fitnessstudio-Betreibers gegen die Verordnung ist noch nicht entschieden.

 

Der Christ fühlt sich durch die Corona-Verordnung des Landes in seiner grundgesetzlich verbrieften Religionsfreiheit beschnitten und war deshalb im März per Eilantrag gegen die Verordnung vorgegangen. Auch andernorts haben Gläubige versucht, das Versammlungsverbot in Gotteshäusern gerichtlich zu kippen, bisher aber vergeblich. Am Freitag etwa hat das Leipziger Verwaltungsgericht einen entsprechenden Eilantrag zurückgewiesen. Auch in Berlin scheiterte eine katholische Gemeinde mit ihrem Ansinnen, trotz Corona Gottesdienste mit bis zu 50 Teilnehmern, die 1,50 Meter auseinander sitzen, durchführen zu dürfen. Das Gericht wertete den Eingriff in die Religionsfreiheit durch das Gottesdienstverbot in der Abwägung als verhältnismäßig. Schließlich könne man Kirchen zu stillen Einkehr aufsuchen und an Onlinemessen teilnehmen.

Die evangelische Landeskirche Württemberg verweist auf ihrer Homepage unter www.elk-wue.de/corona/geistliches auf entsprechende Angebote. Die badische Landeskirche verlinkt unter www.ekiba.de auf Onlinemessen im Land. Die Angebote der katholischen Kirche sind unter www.drs.de zu finden.