Eine Mitbewerberin von Freiburgs Oberbürgermeister Martin Horn klagt gegen seinen Amtsantritt. Städte verlangen, dass Bürgermeister trotz Wahlanfechtung ihr Amt antreten können.

Stuttgart - Baden-Württembergs Städtetag sieht den demokratischen Mehrheitswillen torpediert, wenn so genannte Juxkandidaten den Amtsantritt von neu gewählten Bürger- und Oberbürgermeistern über lange Zeit verhindern. „Trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit und Unbegründetheit der Klagen werden vermehrt Wahlen angefochten“, sagte Dezernent Norbert Brugger unserer Zeitung.

 

Der Kommunale Spitzenverband schlägt deshalb eine Änderung des Kommunalwahlrechts vor, so dass neu gewählte Bürger- und Oberbürgermeister ihr Amt schon dann antreten können, wenn die Wahlprüfungsbehörde die Wahl als gültig bewertet hat. Brugger: „Dann verliert die Anfechtung der Wahl durch aussichtslos unterlegene Mitbewerber an Attraktivität, weil sie den Amtsantritt nicht mehr verhindert.“ Diese Regelung werde bereits für neu gewählte Gemeinderäte angewandt, neu gewählte Bürger- und Oberbürgermeister müssten jedoch auf die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung warten.

Der Freiburger OB ist nur Amtsverweser

Das bekannteste Beispiel ist aktuell die Hängepartie im Freiburger Rathaus. Zwar wurde Anfang Juli der wenige Wochen zuvor gewählte neue Oberbürgermeister Martin Horn als Stadtoberhaupt eingesetzt – doch einstweilen nur als Amtsverweser. Denn die aus Sindelfingen stammende Mitbewerberin Fridi Miller verlangt seither mit einer Klage, dass die Wahl für ungültig erklärt und wiederholt wird. Miller, die bereits bei zahlreichen weiteren Wahlen angetreten ist, war in Freiburg nicht zugelassen worden, da ihr die erforderlichen 250 Unterstützungsunterschriften gefehlt hatten.

Zwar dürfen Amtsverweser alle Funktionen eines Bürger- oder Oberbürgermeisters ausüben und auch den entsprechenden Titel tragen. In einer Hinsicht unterscheiden sie sich jedoch: Das Stimmrecht im Gemeinderat bleibt ihnen in der Interimszeit versagt. „Das widerspricht dem Mehrheitswillen“, meint Brugger. Die Gefahren eines vorzeitigen Amtsantritts hält er für tragbar, denn die Wahlprüfungsbehörden kämen ihrer Aufgabe sehr sorgfältig nach. Das zeige sich auch daran, dass die gerichtliche Überprüfung selten zur Aufhebung einer Bürgermeisterwahl führe. Außerdem verfüge ein Stadtoberhaupt ja nur über eine Stimme im Rat.

Unterschriftenliste als Hürde

Um Spaßkandidaten auch in kleineren Gemeinden abzuschrecken, hält der Städtetag noch eine weitere Maßnahme für notwendig: Kandidaten sollen auch in Kommunen unter 20 000 Einwohner eine gewisse Zahl von Unterstützungsunterschriften vorweisen, um zugelassen zu werden. Bei größeren Städten habe sich diese Hürde als probates Mittel zur Eindämmung von Spaßkandidaten bewährt, sagt Brugger. So müssen zum Beispiel Bewerber in Gemeinden bis zu 50 000 Einwohner mindestens 50 Unterschriften von wahlberechtigten Personen vorweisen.

Der Gemeindetag, die Vertretung der kleineren Kommunen im Land, stand diesen Änderungswünschen bisher stets reserviert gegenüber. Doch nun ist man auch dort bereit, über Reformen nachzudenken. „Die Vorschläge sind interessant, aber man muss sorgfältig abwägen, was sinnvoll ist“, erklärte Präsident Roger Kehle unserer Zeitung. Zehn oder 20 Unterschriften in kleinen Gemeinden seien allerdings keine wirklich wirksame Hürde für Spaßkandidaten. Man sei aber im Gespräch mit dem Innenministerium.

Der Gemeindetag ist nicht abgeneigt

Dort wiederum zeigt man sich zurückhaltend: Die Vorschläge der Kommunen würden gerade geprüft, heißt es. Bislang sah Innenminister Thomas Strobl keinen Grund für gesetzliche Änderungen. Der freie Zugang zum Amt des Bürgermeisters sei ein hohes Gut, hieß es immer dann, wenn diese Diskussion aufflammte.

Wie es in Freiburg ausgeht, ist einstweilen noch offen. Zwar hat das Verwaltungsgericht Ende November 2018 die Klagen gegen die OB-Wahlen abgewiesen. Doch innerhalb eines Monats war die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen – wovon die Klägerin prompt Gebrauch machte. Die Freiburger Hängepartei geht also weiter.