Musikhören sorgt beim Radfahren für ein nettes Hintergrundrauschen und blendet die Umgebungsgeräusche aus. Aber ist das überhaupt erlaubt?

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Immer wieder sieht man Fahrradfahrer, die sich das Radeln mit Musik auf dem Ohr angenehmer gestalten. Gerade für die Navigation in der Stadt kann die Musik aber eine risikoreiche Ablenkung darstellen, zum Beispiel, weil man anfahrende Autos oder Straßenbahnen nicht hört.

 

Musik hören beim Fahrradfahren: Rechtslage

Mit Kopfhörern oder Ohrstöpseln Fahrrad zu fahren und dabei Musik zu hören, ist gesetzlich nicht verboten. Allerdings dürfen die Kopfhörer und die Musik die Fahrtauglichkeit des Radlers nicht einschränken.

In § 23 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) steht, dass ein Fahrzeugführer (auch Radfahrer) dafür verantwortlich ist, dass seine Sicht und sein Gehör nicht beeinträchtigt sind. Als solche Beeinträchtigungen gelten zum Beispiel Tiere, die Ladung, der Zustand des Fahrzeuges oder auch Geräte. Mit Letzterem sind unter anderem Smartphones oder eben auch Kopfhörer gemeint.

Wenn das Tragen der Kopfhörer und die Musik den Radfahrer also nicht beeinträchtigen, stellen sie kein Problem dar. Um festzustellen, ob die Fahrtauglichkeit durch die Musik beeinträchtigt wird, ist vor allem die Lautstärke ausschlaggebend. Denn sie bestimmt maßgeblich, wie viel der Fahrradfahrer von der Außenwelt mitbekommt.

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Wie laut darf die Musik auf dem Fahrrad sein?

In diesem Zusammenhang wird oft auf ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 1987 verwiesen, bei dem ein Radfahrer mit einem Walkman Musik gehört hatte und dafür ein Bußgeld über 20 DM von der Polizei kassierte. Der Radfahrer zog vor Gericht, da er die Lautstärke des Walkmans lediglich auf den Stufen 3 und 4 von möglichen 10 eingestellt hatte.

Ein Sachverständiger kam jedoch zu dem Urteil, dass bereits bei dieser vermeintlich geringen Lautstärke eine Gehörsbeeinträchtigung im Sinne von § 23 Abs. 1 StVO vorlag, durch die der Radfahrer Warnsignale oder andere akustische Eindrücke aus dem Verkehrsumfeld nicht richtig hätte wahrnehmen können.

Zwar ist dieses Urteil über dreißig Jahre alt und lässt sich nicht eins zu eins auf die heutige Technik anwenden, doch es gibt zumindest eine Richtlinie für eine mögliche Gehörsbeeinträchtigung vor. Nichtsdestotrotz müsste jedes mögliche Vergehen im Einzelfall von einem Tatrichter geprüft werden, um festzustellen, ob durch Musik und Kopfhörer tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt.

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Fazit: Kopfhörer erlaubt, aber besser ohne

Kopfhörer und Musik hören sind beim Fahrradfahren zwar nicht per se verboten, können aber im Einzelfall als Gehörsbeeinträchtigung von der Polizei oder dem Gericht eingestuft werden. Wer die Umgebungsgeräusche nicht mehr wahrnimmt oder es nicht mitbekommt, wenn er angesprochen wird, hat die Musik definitiv zu laut aufgedreht. Ein Kompromiss könnten Ohrstöpsel sein, sodass mit einem Ohr Musik gehört werden kann, während das andere frei bleibt. Für die eigene Sicherheit und um einem Bußgeld aus dem Weg zu gehen, ist es aber am besten, beim Radfahren alle Sinne zu nutzen und auf mögliche Störquellen zu verzichten.