In diesem Artikel erklären wir Ihnen, worauf Sie beim Versteuern von Erlösen im Zusammenhang mit Kryptowährungen achten müssen.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Muss man Gewinne versteuern?

Ja. Gewinne, die im Zusammenhang mit Kryptowährungen erzielt werden, können laut Einschätzung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz (EStG), Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des § 19 EStG, Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 22 Nummer 2 EStG in Verbindung mit § 23 EStG oder sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG gewertet werden. Wie genau die steuerliche Einordnung aussieht, hängt vom Einzelfall ab. Im Zweifelsfall kann eine steuerliche Beratung Sinn machen. Anders als bei Aktien wird beim Verkauf von Kryptowährungen keine Abgeltungssteuer abgeführt. Die Gewinne müssen also in der Steuererklärung angegeben werden.

 

Merke: Nach aktueller Auffassung der Finanzbehörden sind Gewinne aus Kryptowährungen zu versteuern.

Wie werden Kryptowährungen steuerlich eingeordnet?

Das hängt davon ab, ob man gewerblich oder privat mit Kryptowährungen handelt. Im betrieblichen Kontext sind Einheiten einer Kryptowährung nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, die dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Im privaten Bereich sind Kryptowährungen als „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG anzusehen. Gewinne aus der Veräußerung von Coins und Token sind daher als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft einzustufen. Vorausgesetzt, der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung beträgt nicht mehr als ein Jahr. Nach Ablauf der Jahresfrist sind die Gewinne steuerfrei. Allerdings kann sich die Haltefrist auf zehn Jahre verlängern, wenn durch die Kryptowährung laufende Einkünfte erzielt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Kryptowährung Dritten gegen ein Entgelt überlassen wird. Weitere Informationen dazu finden Sie in dem unten verlinkten Dokument.

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Wie hoch ist die Besteuerung?

Wie hoch die steuerlichen Abgaben auf Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind, ist abhängig vom individuellen Steuersatz. Es gibt jedoch eine jährliche Freigrenze von 600 € für private Veräußerungsgeschäfte. Das heißt, bleibt der in einem Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn unter dieser Grenze, fallen keine Steuern an. Aber Achtung: Die Freigrenze von 600 € gilt für sämtliche private Veräußerungsgeschäfte. Verkaufen Sie zum Beispiel Kunstgegenstände mit Gewinn, werden diese mit angerechnet. Überschreiten Sie die Grenze auch nur um 1 €, fällt der volle persönliche Steuersatz an.

Merke: Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen bis zu 600 € in einem Kalenderjahr sind steuerfrei. Allerdings werden sie mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet.

Wie setzt man die Jahresfrist an?

Anders als bei Kunstwerken lassen sich digitale Coins nicht voneinander unterscheiden. Bei der Berechnung der Jahresfrist stellt sich also die Frage, welcher Coin wie lange im Besitz war. Aus diesem Grund bietet es sich an, die First-in-First-out-Methode (FiFo) bei der Ermittlung der Haltedauer heranzuziehen. Man geht also davon aus, dass man die Coins, die man zuerst gekauft hat, auch als erstes wieder verkauft. Um im Falle einer Steuerprüfung die Haltezeiten nachweisen zu können, sollte man daher alle Transaktionen gut dokumentieren.

Merke: Wer Kryptowährung länger als ein Jahr hält, muss keine Steuern auf die erzielten Gewinne bezahlen. Die Haltefrist kann sich in bestimmten Fällen auf zehn Jahre verlängern.

Wie berechnet man den Gewinn?

Der Gewinn aus dem Verkauf von Kryptowährungen ergibt sich wie folgt:

Veräußerungserlös

– Anschaffungskosten

– Transaktionsgebühr

= Gewinn

Unter Anschaffung ist der Kauf oder Tausch einer Kryptowährung zu verstehen. Die Veräußerung stellt den Verkauf oder den Tausch dar. Das heißt, auch der Tausch einer Kryptowährung in eine andere kann steuerbar sein, wenn hierbei in Bezug auf die Anschaffungskosten Gewinn gemacht wurde. Verluste beim Handel mit Kryptowährungen können mit dem Gewinn verrechnet werden.

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Fallen auch Steuern beim Mining an?

Nach aktueller Auffassung des BMF stellt das Mining einen Anschaffungsvorgang dar. Dieser kann je nach Umstand als private Vermögensverwaltung (sonstige Einkünfte) oder gewerbliche Tätigkeit angesehen werden. In beiden Fällen werden Steuern fällig. Wer allerdings nur gelegentlich Mining im privaten Umfeld betreibt und damit weniger als 256 € in einem Kalenderjahr verdient, muss eventuell keine Steuern bezahlen. Hier kommt es auf die Betrachtung des Einzelfalls an.

Wo fallen noch Steuern an?

Im Zusammenhang mit Kryptowährungen gibt es weitere Vorgänge, bei denen Steuern anfallen können. Darunter zum Beispiel das Staking, Lending, Initial Coin Offering (ICO) oder auch Airdroping. Wie genau die Besteuerung hierbei aussieht, ist wiederum abhängig vom Einzelfall. Im Zweifelsfall sollten Sie eine Steuerberatung in Anspruch nehmen.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Das Thema der Besteuerung von Kryptowährungen ist sehr komplex und nicht abschließend geregelt. Bei Fragen zur Steuererklärung können Verbraucher sich an den Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden. Hilfreich ist auch der nachfolgend verlinkte Entwurf eines BMF-Schreibens, das unter anderem einige Anwendungsbeispiele zur Versteuerung von Erlösen im Zusammenhang mit Kryptowährungen beinhaltet.

Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token (BMF)

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