Auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind nicht alle Streitfragen um Kündigungen geklärt. Verbraucher, deren Verträge gekündigt wurden, sind nicht völlig chancenlos.

Stuttgart/Karlsruhe - Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das den Bausparkassen das Kündigungsrecht bei Altverträgen einräumt, haben Bausparer keine Möglichkeit mehr, gegen eine Kündigung vorzugehen. Es geht um Verträge, bei denen seit der Zuteilung mindestens zehn Jahre vergangen sind und das Darlehen nicht abgerufen wurde. Da nahezu alle Bausparkassen Kündigungen zehn Jahre nach Zuteilung ausgesprochen haben, wird die Kündigungswelle weitergehen. Wir beantworten einige wichtige Fragen für die Verbraucher.

 

Wann ist ein Vertrag zuteilungsreif?

Voraussetzung für die Zuteilung ist, dass der Bausparer eine gewisse Zeit gespart hat und sein Sparguthaben eine gewisse Höhe erreicht hat – in der Regel 40 oder 50 Prozent der Bausparsumme. Die Bausparkasse legt dann nach einem bestimmten Verfahren fest, in welcher Reihenfolge die Bausparer ihr Darlehen erhalten. Mit der Zuteilung wird dem Bausparer die Bausparsumme, also sein Sparguthaben und sein Darlehen, zur Verfügung gestellt.

Wie erfahre ich, dass mein Vertrag zuteilungsreif ist?

Die Bausparkasse informiert den Kunden, dass das Darlehen nun abgerufen werden kann. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Zehnjahresfrist. Das Darlehen ist die Differenz zwischen der vertraglich abgeschlossenen Bausparsumme und dem angesparten Guthaben. Spart der Kunde nach der Zuteilung weiter, wird sein Darlehensanspruch immer kleiner. Hat er so viel gespart, dass die gesamte Bausparsumme erreicht und kein Darlehen mehr möglich ist, kündigt die Bausparkasse den Vertrag.

Sind nun alle Streitereien beigelegt?

Nein, sind sie nicht, aber in den Fällen, in denen zehn Jahre nach Zuteilung gekündigt wurde, ist die Sachlage nun klar. Bausparkassen haben aber auch mit anderen Begründungen Verträge gekündigt. Nach Information der Verbraucherzentrale hat eine Bausparkasse vor Ablauf der zehn Jahre Kündigungen verschickt wegen Störung der Geschäftsgrundlage und sich dabei auf §313 und 314 Bürgerliches Gesetzbuch berufen. Etliche Gerichte haben nach Auskunft der Verbraucherschützer bereits das hier behauptete Kündigungsrecht verneint. Die Verbraucherzentrale hat einen Musterbrief ins Netz gestellt, mit dem sich Kunden gegen eine Kündigung wehren können.

Vor Gericht ist auch ein Streit anhängig, weil sich in vielen Verträgen der letzten Jahre eine Klausel findet, die eine Kündigung durch die Institute 15 Jahre nach Vertragsabschluss ermöglicht. Die Bausparkassen argumentieren, dass hier das Kündigungsrecht von vornherein vertraglich vereinbart wurde. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht die Kunden gleichwohl benachteiligt und hat zwei Institute verklagt. Eine Verhandlung hat noch nicht stattgefunden. Bausparkassen haben auch versucht, jüngere Verträge aufzulösen, die noch nicht zehn Jahre zuteilungsreif sind. Oftmals haben sie Kunden angeschrieben und angeboten, das Sparguthaben auszuzahlen. Viele Kunden sind darauf eingegangen.

Müssen sich Bausparer mit dem Urteil abfinden?

Die genaue Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs wird voraussichtlich erst in sechs Wochen vorliegen. Eine winzige Chance sieht Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg noch für Bausparer, die bei Vertragsabschluss damit gelockt wurden, dass sie ihren Vertrag auch als reine Geldanlage nutzen können und denen nun, zehn Jahre nach Zuteilung, gekündigt wird. Aber nur, wenn die entsprechenden Werbeaussagen schriftlich festgehalten und damit belegbar sind. In den meisten Fällen dürfte das aber nicht so sein.