Wer vor der Fahrt zur Arbeit die Straße auf Glatteis prüft, tut dies auf eigene Gefahr. Das hat das Bundesozialgericht entschieden.

Kassel - Arbeitnehmer leben gefährlich, wenn sie wintertags vor ihrem Weg zur Arbeitsstelle noch kurz auf die Straße gehen, um zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie glatt es dort zugeht. Die Gefährlichkeit betrifft hier aber weniger die Tatsache, dass Glatteis die Freude am Autofahren trüben könnte, als vielmehr, dass sie keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz haben, wenn sie bei ihrem kleinen Ausflug ausrutschen und sich (schwer) verletzen könnten. So jedenfalls sieht es das Bundessozialgericht (BSG) in einer aktuellen Entscheidung (AZ: B 2 U 3/16 R).

 

Es ging um einen Arbeitnehmer, der „die Fahrbahn auf Glätte untersucht“ hatte und gestürzt war. Und zwar bevor er sich ins Auto gesetzt hatte, um zur Arbeit zu fahren. Dabei habe es sich nicht um eine „Vorbereitungshandlung“ der eigentlichen beruflichen Tätigkeit gehandelt, urteilten die Richter. Denn der unmittelbare Weg zum Betrieb sei ja noch nicht begonnen worden. Er habe zwar zunächst diesen Weg angetreten, als er die Haustür seines Wohnhauses durchschritten habe. Dann wurde der Weg unterbrochen, weil er, nachdem er die Arbeitstasche in seinem vor dem Haus abgestellten Pkw abgelegt hatte, zu Fuß auf die Straße ging, um persönlich den Straßenzustand zu prüfen. Diese Vorbereitungshandlung stehe nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit „des Zurücklegens des Weges“.

Es gibt einen Unterschied zwischen „vernünftigem“ und „rechtlich gebotenem“ Verhalten

Zwar sei anerkannt, dass das Auftreten und Beseitigen eines unvorhergesehenen Hindernisses auf dem Weg versichert sein könnte, etwa wenn ein umgestürzter Baum im Wege liege. Die Straßenglätte sei aber „nicht unvorhersehbar“ aufgetreten. Der Mann habe auch keine „straßenverkehrsrechtliche Pflicht“ erfüllt, als er den Straßenzustand geprüft habe. Die Straßenverkehrsordnung regele nur, dass „die Fahrweise den Fahrbahnverhältnissen anzupassen“ sei und so langsam gefahren werden müsse, dass das Fahrzeug jederzeit gefahrlos angehalten werden könne.

Die Handlungsweise des Arbeitnehmers mag aus seiner Sicht „vernünftig“ gewesen sein, so das BSG weiter. Objektiv erforderlich oder rechtlich geboten war sie nicht. Die rein „subjektive Überzeugung von der Erforderlichkeit einer Unterbrechung des Arbeitsweges“ könne die Handlung aber noch nicht zu einer „versicherten Tätigkeit“ machen. Allein die subjektive Überzeugung des Autofahrers als notwendig im Sinne des Gesetzes anzusehen könne sonst dazu führen, „dass jede – nachvollziehbare – Unvorsichtigkeit eines Autofahrers Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründen könnte.

Schon die Vorinstanz, das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, hatte in gleichem Sinne entschieden. Die erste Instanz, das Sozialgericht Koblenz, hatte den Versicherungsschutz noch anerkannt.