Zu textlastig: Stuttgarter Landgericht entscheidet, dass das App-Angebot „Newszone“ des SWR rechtswidrig ist.

Das Landgericht Stuttgart hat der Unterlassungsklage von 16 Presseverlagen gegen die SWR-Nachrichten-App „Newszone“ teilweise stattgegeben. Die Ausgestaltung de App-Angebots ist dem Gericht zufolge in einem konkreten Fall zu textlastig und damit rechtswidrig gewesen. Das Gericht erließ am Freitag eine einstweilige Verfügung gegen den öffentlich-rechtlichen ARD-Sender. Das Urteil ist nach Gerichtsangaben noch nicht rechtskräftig.

 

Medienstaatsvertrag verlang Schwerpunkt auf Hörfunk und Bewegtbild

„Newszone“ richtet sich vor allem an jüngere Leute, es gibt die App seit Frühjahr. Die Verleger klagten, weil sie das Angebot für zu textlastig halten und damit Konkurrenz zu ihren eigenen Angeboten sehen. Fachleute nutzen den Begriff presseähnlich. Die Verlage beziehen sich auf den Medienstaatsvertrag der Bundesländer, der auch den groben Rahmen für das Online-Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelt. Darin steht, dass die Rundfunkangebote im Netz nicht presseähnlich gestaltet sein dürfen, also der Schwerpunkt auf Hörfunk und Bewegtbild liegen muss.

In dem konkreten Streitfall ging es um die Ausgestaltung der App vom 14. April 2022, das Urteil bezieht sich auch auf diesen einen Tag und nicht etwa auf spätere, möglicherweise geänderte Ausgestaltungen der App. Das Gericht hält das damalige journalistische Angebot für presseähnlich und für wettbewerbswidrig. Die Richter folgten zugleich nicht allen Punkten, die die Verleger angemahnt hatten. Dabei ging es um das Thema Werbung.

Zeitungsverleger sehen sich bestätigt

SWR-Intendant Kai Gniffke sagte zu dem Urteil in einer Pressemitteilung: „Wir bedauern diese Entscheidung.“ Man werde sie nun sorgfältig prüfen und über weitere Schritte entscheiden. Der Geschäftsführer des Verbands Südwestdeutscher Zeitungsverleger (VSZV), Holger Paesler, teilte mit: Damit sei entschieden, dass das App-Angebot in vergleichbarer Form nicht mehr seitens des SWR betrieben werden dürfe. Durch das Urteil werde das Verbot der Presseähnlichkeit von Online-Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks „eindrucksvoll bestätigt“.