Einfach Obst am Wegrand einzusammeln, kann als Diebstahl gewertet werden, sagt der Polizeisprecher Uwe Vincon.

Der rote Apfel oder die gelbe Birne hängen verlockend auf dem Baum am Wegrand. Sie laden dazu ein, gepflückt und gegessen zu werden. Doch wer das macht, muss gegebenenfalls mit Konsequenzen rechnen.
Herr Vincon, welche Folgen hat es, am Straßenrand einen Apfel mitzunehmen?
Wenn das nicht mit dem Eigentümer des Grundstückes abgesprochen ist oder der darauf hinweist, dass er es erlaubt, gilt das grundsätzlich als Diebstahl. Die verbreitete Annahme, dass man alles, was am Boden liegt, mitnehmen darf, ist falsch. Rein rechtlich ist es ein Diebstahl.
Lässt jemand ein Stück Obst mitgehen, heißt es häufig, das sei doch nur Mundraub. Gibt es so etwas ?
Das ist umgangssprachlich und ein vom Gesetz nicht verwendeter Begriff, wenn es darum geht, Nahrungs- oder Genussmittel von geringem Wert zum baldigen Verbrauch zu entwenden. Anders als allgemein angenommen, war Mundraub nie straffrei. Mit der Strafrechtsreform 1975 wurde die so bezeichnete Tat als eigenständiges Delikt abgeschafft. Es wird kein Unterschied mehr gemacht zwischen dem Stehlen eines Apfels und eines Bleistiftes.
Werden Diebstähle von Feldfrüchten häufig angezeigt?
Solche Fälle sind eher die Ausnahme. Da muss schon eher großer Schaden verursacht worden sein, wie vor einigen Jahren, als in Leonberg an ganzen Rebparzellen die Blätter abgeschnitten wurden – wahrscheinlich für orientalische Spezialitäten. Jedem ist es selbst überlassen, zu entscheiden, ob er einen Strafantrag stellt. Wird ein Dieb erwischt, liegt die Entscheidung in den Händen der Staatsanwaltschaft.