Das Verwaltungsgericht Stuttgart verhängt ein Zwangsgeld von 10 000 Euro und fordert die Umsetzung eines Vergleichs für weniger Autos am Neckartor.

Stuttgart - Das Land hat vor dem Verwaltungsgericht eine blamable Niederlage eingefahren. Es will den vom Ministerrat 2016 gebilligten Vergleich für 20 Prozent weniger Verkehr am Neckartor bei Feinstaubalarm nicht umsetzen. Das Gericht aber sieht kein einziges der vorgebrachten Argumente als stichhaltig an.

 

Im Beschluss des Gerichts, der das Land zu 10 000 Euro Zwangsgeld verurteilt und eine Frist bis zum 30. April setzt, heißt es, dem Land stehe „kein Entscheidungsspielraum“ zu. Es seien weder sachlichen Gründe zur Weigerung vorgetragen worden noch seien solche ersichtlich. Das Land, so die 13. Kammer „verkennt offenbar Sinn und Zweck der Bundesimmissionsschutzverordnung“. Weitergehende Fahrverbote in einer Umweltzone bei Grenzwertüberschreitungen zu verweigern verstoße „gegen vorgegebene Umweltstandards, Bundes-, Verfassungs- und Europarecht“.

Land bricht Grundrechte

Zwei Kläger hatten im Vergleich im April 2016 erreicht, dass am Neckartor bei Grenzwertüberschreitungen in 2017 (sie lagen vor) ab 2018 bei Feinstaubalarm 20 Prozent weniger Verkehr rollen solle. Das Land folgte dem im Entwurf zum Luftreinhalteplan, kassierte diesen aber dann.

Das Gericht widerlegt in seinem Beschluss jedes Argument des Landes. Natürlich könnten einzelne Strecken wie vorgesehen für Diesel schlechter Euro 6 mit Schildern gesperrt und kontrolliert werden. Das Land könne auch andere Fahrzeuge einbeziehen. Es gebe keinen Hinweis, dass der Gesetzgeber mit der Umweltplakette eine abschließende Regelung für Einzelstrecken verfügt habe. Das können er auch gar nicht, denn er könne nicht die Ziele der Immissionsschutzverordnung – den Gesundheitsschutz – verhindern wollen.

Sehen Sie in unserem Video: Zehn Fakten zu Feinstaub in Stuttgart:

Vorwurf: Behörde bleibt untätig

Die Beschilderung habe das Land selbst vorgeschlagen, das Bundesverkehrsministerium den Vorschlag geteilt. Ausweichverkehr durch die Sperrung sei zulässig, solange keine erstmalige Überschreitung an anderer Stelle folge. Weil in der Prag- und Heilbronner Straße durch Ausweichverkehr die Stickoxidwerte stiegen, müsse das Land auch dort handeln. Es könne höhere Wert dort „nicht nur durch Untätigbleiben verhindern, sondern auch durch eine entsprechende verkehrsbeschränkende Maßnahme ebenfalls unterbinden“.

Das Land kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegen. Der Klägeranwalt Roland Kugler warnt davor. Das Gericht habe „eine Serie von Ohrfeigen“ verteilt und die Argumente des Landes „zerlegt“. Es sei daher für das Land an der Zeit, das Fahrverbot umzusetzen.