Das Regierungspräsidium Stuttgart will sein gegebenes Versprechen, am Neckartor bei Feinstaubalarm für 20 Prozent weniger Verkehr zu sorgen, nicht einlösen. Die Signale stehen auf Konfrontation.

Stuttgart. - Das Land Baden-Württemberg akzeptiert den Beschuss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu zeitweisen Fahrverboten am Neckartor nicht. Das Regierungspräsidium (RP) werde der Entscheidung, an Tagen mit Feinstaubalarm für 20 Prozent weniger Verkehr zu sorgen, nicht folgen. Das RP werde gegen den Beschluss Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegen, sagte ein Sprecher des Verkehrsministeriums unserer Zeitung.

 

Das Land hält an seiner Rechtsposition fest, dass das temporäre Fahrverbot für Diesel unter der Euronorm 6 nicht rechtssicher umzusetzen sei. Im April 2016 hatte das Land in der Verhandlung einer Klage, die von zwei Anwohnern des Feinstaub-Brennpunktes eingereicht worden war, den Vergleich, der eben diese 20-prozentige Verkehrsreduzierung vorsah, akzeptiert. Er sollte zum 1. Januar 2018 umgesetzt werden. Das Landeskabinett hatte dem zugestimmt. Regierungspräsident Wolfgang Reimer (Grüne) hatte dann im Dezember 2017 erklärt, dass die temporäre Sperrung wegen des Ausweichverkehrs und dadurch höherer Schadstoffwerte an anderer Stelle nicht umgesetzt werde. Der Eingriff könne auch nicht kontrolliert werden. Das Kabinett war mit der jetzt gefällten Beschwerde-Entscheidung nicht befasst.

Ziele der Luftreinhaltung ausgehebelt?

Der Argumentation Reimers folgte das Gericht in seinem Beschluss nicht. Das Land sei „weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Grünen daran gehindert, seiner Verpflichtung nachzukommen“, hieß es (13 K 875/15). Da sie grundlos verweigert werde, werde ein Zwangsgeld von 10 000 Euro verhängt. Das Gericht setzte eine letzte Frist bis zum 30. April. Auf Einzelstrecken bezogene Verkehrsverbote seien auch in der Umweltzone zulässig. Ob sie tatsächlich zulässig sind, darüber entscheidet die letzte Instanz, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, in einem Revisionsverfahren aus Düsseldorf am 22. Februar.

Die Argumentation des Landes bezüglich der Wirkung des Ausweichverkehrs, so die Stuttgarter Richter, würde dazu führen, dass man an keiner einzigen Straße tätig werden dürfe, selbst wenn in allen die Grenzwerte überschritten wären. Mit dieser Argumentation würden aber die Ziele der Luftreinhaltung ausgehebelt.