Das „Mannheimer Loch“ ist zu Recht zerstört worden, sagt der Bundesgerichtshof. Allerdings können manchmal auch Künstler gegenüber Eigentümern gewinnen.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Karlsruhe - Mit dem, was einem gehört, kann man machen, was man will. So lautet – zugegebenermaßen leicht verkürzt – ein Grundsatz des deutschen Rechts. Nun fielen tausende von Juristen sofort der Arbeitslosigkeit anheim, wenn es denn tatsächlich so einfach wäre mit dem Recht. Aber selbstverständlich müssen Anwälte und Richter nichts befürchten, denn ganz so einfach ist es nicht. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel bei der Kunst. Da hat der Urheber schon immer das Recht gehabt, Entstellungen seines Werkes entgegen zu treten. Der Käufer des Bildes „Röhrender Hirsch“ kann also nicht ohne weiteres noch ein paar Hasen in das Gemälde hineinzeichnen. Ob der Käufer das Bild zerstören durfte war bisher strittig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klar gestellt: Der Künstler ist künftig auch vor der Vernichtung seiner Werke geschützt. Zumindest dem Grundsatz nach, denn natürlich gibt es Ausnahmen.

 

Das „Mannheimer Loch“ ist so eine Ausnahme, und Anlass dafür, dass die Bundesrichter über die Frage befanden, ob die Rechte der Eigentümer oder die der Künstler von größerer Bedeutung sind. Bei dem konkreten Kunstwerk handelt es sich genau genommen um sieben Löcher, die einst Decken und Zwischendecken der Kunsthalle Mannheim miteinander verbunden hatten. Bei einer Sanierung des Gebäudes war für die Löcher kein Platz mehr. Sie verschwanden – sehr zum Ärger der Künstlerin, die nahezu eine viertel Million Euro an Schadensersatz forderte. Den bekommt sie nicht.

Bei Werken der Baukunst oder bei unlösbar mit Bauwerken verbundenen Kunstwerken gehe in der Regel das Interesse der Eigentümer vor, wenn die das Gebäude künftig anders nutzen wollen, entschieden die Richter. In anderen Fällen könne aber auch das Interesse der Künstler obsiegen. In jedem Fall aber sei eine „umfassende Abwägung der Interessen“ vorzunehmen. Seitens des Urhebers sei dabei zu berücksichtigen, ob das vernichtete Werk ein Unikat sei, ob es sich um zweckfreie Kunst handele oder Gebrauchskunst. Ob dem Gemälde damit der gleiche Schutz zu Teil wird wie dem künstlerisch gestalteten Nußknacker – die Juristen werden in Zukunft noch viele Künstler und Eigentümer vertreten können, um dies zu klären.