Ex-CDU-Fraktionschef Friedrich Merz stellt das deutsche Asylrecht in Frage. Es stehe einer gemeinsamen europäischen Flüchtlingspolitik im Wege, sagte der 62-Jährige, der neuer Parteichef der CDU werden will. Wir erklären die entsprechenden Gesetze.

Berlin - Nur ein kleiner Teil der Flüchtlinge in Deutschland erhält Asyl. Die meisten Flüchtlinge können zeitweise in Deutschland bleiben aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention – oder aufgrund einer Duldung.

 

Asylrecht

Das im deutschen Grundgesetz verankerte Asylrecht gewährt unter bestimmten Voraussetzungen jedem politisch Verfolgten einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Asyl. „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, heißt es in Artikel 16a, Absatz 1. Als „politische Verfolgung“ gilt Verfolgung, die von einem Staat ausgeht und die Menschenwürde der betroffenen Person schwerwiegend verletzt. Mit dem Asylkompromiss 1993 wurde das Asylrecht deutlich eingeschränkt. Auf Asylrecht kann sich nicht mehr berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat einreist, dessen politische Führung die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet hat. Von den Flüchtlingen haben die meisten ein Bleiberecht aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention. Gegner des deutschen Asylrechts fordern anstelle eines individuell-rechtlichen Anspruches eine lediglich den Staat verpflichtende Garantie, grundsätzlich Asyl zu ermöglichen.

Genfer Flüchtlingskonvention

In der Genfer Flüchtlingskonvention aus dem Jahr 1951 verpflichten sich die Vertragsstaaten – darunter auch die Bundesrepublik Deutschland – Asyl zu gewähren und so genannte Mindestschutzstandards einzuhalten. Als Flüchtling gilt, wer sich aus „Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet“, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.

Weder Asylberechtigte noch Flüchtlinge haben in Deutschland eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung. Sie gilt zunächst für maximal drei Jahre. Dann prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob sich die Verhältnisse in den jeweiligen Ländern geändert haben, etwa ob der Bürgerkrieg beendet ist oder ein Regimewechsel stattgefunden hat. Gegebenenfalls muss der Status widerrufen werden. So haben etwa Kosovaren, die während des Bürgerkriegs auf dem Balkan nach Deutschland kamen, keinen Schutzstatus mehr.

Duldung

Wenn weder Asyl oder der Flüchtlingsstatus gewährt werden kann, besteht noch die Möglichkeit des „subsidiären Schutzes“. Im Fall einer existentiellen Bedrohungssituation, beispielsweise bei drohender Todesstrafe oder Folter, ist eine Abschiebung verboten. Auch die so genannte Duldung muss immer wieder beantragt werden.