Bei Quarantäne gibt es keinen Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall. Gesamtmetall drängt die Regierung jetzt zum Tempo bei einer Gesetzesänderung.

Stuttgart - Arbeitnehmer, die bewusst eine „vermeidbare Reise“ in ein Risikogebiet antreten, tun dies auf eigene Verantwortung und müssen auch mögliche finanzielle Nachteile selbst tragen. Sie haben damit keinen Anspruch auf eine Entschädigung für den Verdienstausfall. Damit ist der Arbeitgeber auch nicht mehr verpflichtet, in Vorleistung zu gehen – also die Entschädigung für die Dauer von maximal sechs Wochen anstelle der Behörde auszuzahlen. Als vermeidbar gilt eine Reise, wenn sie mindestens 48 Stunden nach der Veröffentlichung des Risikogebiets auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts angetreten wird und „keine zwingend notwendigen und unaufschiebbaren Gründe“ vorliegen.

 

Gesamtmetall will eine „Signalwirkung“ erreichen

Mit dieser Klarstellung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage kommt das Bundesgesundheitsministerium im neuen Referentenentwurf (der unserer Zeitung vorliegt) einer Forderung von Arbeitgeberverbänden entgegen. Somit lobt der Dachverband Gesamtmetall die Ergänzung: Nur so könne in Zeiten erneut schnell steigender Infektionszahlen „eine Signalwirkung erreicht werden, Reisen in Risikogebiete zu unterlassen“. Diese seien Privatsache, und die Betroffenen dürften nicht auf Kosten der Steuerzahler entschädigt werden.

Dennoch macht Gesamtmetall weiter Druck: Ein Sprecher des Verbandes betont, „dass wir uns eine schnellere Umsetzung gewünscht hätten“. Jetzt werde das Gesetz wahrscheinlich erst Ende November verkündet, also deutlich nach den Herbstferien in den Bundesländern – obwohl das Infektionsgeschehen stark von Reiserückkehrern beeinflusst werde, wie sich im Sommer gezeigt hätte. Bereits Ende August hätte die Bundesregierung eine „kurzfristige“ Rechtsänderung zugesagt. Es sei nun „allerhöchste Zeit, dass sie ihr Versprechen einhält und endlich liefert“. Die Arbeitgeber seien auf eine verbindliche und bundeseinheitliche Auslegung des geltenden Rechts angewiesen. Daher verlangen sie nun ein rückwirkendes Inkrafttreten spätestens zum 1. Oktober.

Innerdeutsche Risikogebiete werden in dem Gesetz nicht berücksichtigt

Explizit ist in dem Gesetz von Reisen in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik die Rede. Für Reisende in innerdeutsche Risikogebiete gilt es demnach nicht. „Aus unserer Sicht sind die Folgen die gleichen wie bei ausländischen Risikogebieten“, sagte der Verbandssprecher.