Sowohl Mieter als auch Vermieter haben teilweise völlig falsche Vorstellungen von ihren Rechten und Pflichten. Wir bringen Licht ins Dunkel.

Düsseldorf - Rund um den Mietvertrag geistern immer wieder teils kuriose Vorstellungen in den Köpfen herum. Wir erklären die fünf hartnäckigsten Irrtümer.

 

1. Nachmieter

Für Mieter gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Manche Mieter glauben, sie könnten früher ausziehen, wenn sie drei geeignete Nachmieter stellen. Ausziehen können sie natürlich jederzeit, müssen aber möglicherweise dennoch weiter Miete zahlen. Denn einen Nachmieter und eine verkürzte Kündigungsfrist muss der Vermieter nur dann akzeptieren, wenn eine sogenannte Nachmieterklausel im Vertrag enthalten ist.

2. Untervermietung

Mieter wie Vermieter glauben häufig, es sei ein Akt des Wohlwollens, ob der Vermieter eine Untervermietung erlaubt. Richtig ist: Der Vermieter hat bei jeder Untervermietung ein Mitspracherecht. Allerdings muss der Vermieter grundsätzlich sein Okay geben, wenn ein „berechtigtes Interesse“ des Mieters vorliegt (Paragraf 553 BGB). Das kann zum Beispiel der Fall sein, weil sich das Einkommen wegen Arbeitslosigkeit verschlechtert hat oder weil der Mieter einen neuen Job in einer anderen Stadt hat und erst mal die alte Wohnung behalten will.

3. Schlüssel

Vermieter halten sich oft für berechtigt, einen Wohnungsschlüssel in Reserve zu haben. Nach überwiegender Juristenmeinung darf der Vermieter aber keinen Schlüssel zurückbehalten, auch nicht für Notfälle (unter anderem Amtsgericht Tecklenburg, AZ: 11 C 11/91). Die Ausnahme: Der Mieter ist damit einverstanden. Hingegen darf der Mieter weitaus mehr Menschen einen Schlüssel überlassen, als Vermieter oft glauben: zum Beispiel dem Postboten (Amtsgericht Meppen, AZ: 3 C 960/02), der Putzhilfe (Amtsgericht Karlsruhe, AZ: 12 C 319/95) oder dem Pflegedienst (Amtsgericht Bad Neuenahr, AZ: 3 C 575/94).

4. Kaution

Aus Sorge, der Vermieter könnte ohne Grund die Kaution einbehalten, zahlen manche Mieter in den letzten Monaten des Mietverhältnisses keine Miete mehr und verweisen auf die Kaution. Dieses sogenannte Abwohnen ist aber unzulässig. Mieter riskieren dabei, dass sie wegen Mietrückstandes verklagt werden. Denn: „Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für sämtliche aus dem Mietverhältnis begründeten Forderungen. Sie wird erst nach vollständiger vertragsgemäßer Räumung der Mieträume zur Rückzahlung fällig“ (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, AZ: 2 W 10/04).

5. Feiern

Anders als oft vermutet gibt es kein Recht auf Krach bis Mitternacht einmal im Monat. Ab 22 Uhr muss ein Nachbar schlafen können. Nach den Immissionsschutzgesetzen der Länder beginnt ab diesem Zeitpunkt die Nachtruhe. Ebenso wenig gibt es keinen generellen Anspruch, einmal im Monat grillen zu dürfen. Was Nachbarn dulden müssen, haben Gerichte teils widersprüchlich beurteilt. Das Oberlandesgericht Oldenburg (AZ: 13 U 53/02) etwa hielt vier Grillabende im Jahr – bis maximal 24 Uhr – noch für „sozial adäquat“. Dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr dürfe auf der Terrasse gegrillt werden, befand das Landgericht Stuttgart (AZ: 10 T 359/96).