Kinderwagen im Flur oder der Blumenkübel im Treppenhaus – Wer in Mehrfamilien-Häusern wohnt, kennt solche Anblicke. Doch nicht alles, was die Bewohner vor ihre Tür setzen, darf dort stehen bleiben.

Kamen - In manchen Mietshäusern kann man schon im Hausflur viel über seine Bewohner erfahren. Von den Familien stehen die Kinderwagen im Gang, und die Pflanzenliebhaber schmücken den Flur mit Blumen und vor mancher Wohnungstür muss man erst über einen Berg von Schuhen steigen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Darüber streiten Mieter und Eigentümer häufig. Grundsätzlich raten Mietrechtsexperten allen Bewohnern und Vermietern zu mehr Toleranz und Rücksicht. So lassen sich viele Probleme gütlich lösen. Orientierung geben aber auch eine Reihe von Urteilen:

 

Einbruchschutz: Einen hochmoderne Sicherheitsanlage hat sich ein Ehepaar an seine Eigentumswohnung anbringen lassen: Einen digitalen Türspion samt Alarmanlage inklusive Kamera, die den Hausflur in einer Eigentumswohnungsanlage aufnehmen kann – alles steuerbar über eine Smartphone-App. Doch der Aufwand war umsonst: Denn aufgrund der Klage der Miteigentümer der Wohnanlage entschied das Amtsgericht Bergisch Gladbach: Die Überwachung greife in das Persönlichkeitsrecht aller Hausbewohner und Besucher ein. Eine private Kameraanlage sei nur erlaubt, wenn alle Miteigentümer zustimmten oder wenn sie ausschließlich das Sondereigentum des Eigentümers erfasse. Doch der Flur zähle zum Gemeinschaftseigentum. Und weil die Wohnung des Paares im Parterre liegt, seien alle Eigentümer betroffen (AZ: 70 C 17/15). Dekoration: Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass Mieter an der Außenseite ihrer Wohnungstür ein „Willkommens“-Schild anbringen dürfen. Der Vermieter kann das nicht mit dem Argument verbieten, ein solcher Gruß führe dazu, dass sich das Treppenhaus schlechter nutzen ließe. Natürlich darf Deko im Flur nicht ausufern: Stellen Mieter Pflanzen oder Schuhschränke ins Treppenhaus, so kann der Vermieter das untersagen. Grundsätzlich gelte aber, dass Flucht- und Rettungswege frei bleiben müssen. (AZ: 333 S 11/15)

Tiere: Vermieter dürfen ihren Mietern nicht vorschreiben, ihre Katzen im Hausflur an die Leine zu nehmen, „um Verschmutzungen zu vermeiden“. Dies auch dann nicht, wenn eine entsprechende Aufforderung in der Hausordnung vorgesehen ist, die vom Mieter unterschrieben wurde. Es genüge, eine Hinterlassenschaft „sofort zu beseitigen“. (AmG Frankfurt am Main, 33 C 2891/14)

Fahrräder und Rollatoren: In einer Wohnungseigentumsanlage mit engem Hausflur dürfen Fahrräder nicht abgestellt werden. Wenn der Flur auch zum Gemeinschaftseigentum gehört, erwachse daraus kein Recht, so das Amtsgericht Hannover, diese Fläche nach eigenem Gutdünken zu nutzen (AZ: 71 II 547/05). Nicht ganz so streng sind die Regeln für Mieter, die ihren Rollatoren vor der Wohnungstüre stehen lassen wollen: Das ist erlaubt – sofern er zusammengeklappt ist und den Eingangsbereich nicht unzumutbar beeinträchtigt. (AZ: 56 C 98/13)

Kinderwagen: Vermieter dürfen nicht verlangen, dass Kinderwagen generell in Hausfluren nichts zu suchen haben, wenn es dort genug Platz gibt. Dies gilt laut Amtsgericht Düsseldorf auch dann, wenn der Mietvertrag eine Verbotsklausel enthält, die vom Mieter per Unterschrift anerkannt wurde. Die Klausel ist unwirksam. In dem Fall ging es um ein Ehepaar, das im 4. Stock eines Hauses wohnt. Ihnen sei nicht zuzumuten, den Kinderwagen hoch und runter zu tragen. (AZ: 22 C 15963/12)

Schuhregal: Vermieter können es Mietern verbieten, Galerien von Schuhen vor ihrer Wohnungstür zu platzieren. Das gilt jedoch nicht, so das Amtsgericht Herne, wenn für die Schuhablage ein nicht allzu großes Regal neben die Wohnungstür gestellt wird und darin Schuhe aufbewahrt werden. In diesem Fall war der Mieter der einzige im Dachgeschoss. Behinderungen von Mitbewohnern waren nicht zu erwarten. (AZ: 20 C 67/13)