Schönheitsreparaturen Im Rahmen der sogenannten Schönheitsreparaturen sind Mieter nicht verpflichtet, sämtliche Abnutzungs- und Gebrauchsspuren in der Wohnung auszubessern, sagt der Berliner Rechtsanwalt Thomas Hollweck. „Wohnt man längere Zeit in einer Wohnung, so ergeben sich zwangsläufig Abnutzungserscheinungen, das ist ganz normal und fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Mieters.“ Schönheitsreparaturen, die Mieter beim Auszug normalerweise erledigen müssen, umfassen in der Regel das Streichen von Wänden, Decken, Innentüren, Heizkörpern und Heizungsrohren.

 

Vertragsklauseln Mitunter können die Renovierungsklauseln in Mietverträgen unzulässig sein: Starre Klauseln, die etwa Renovierungsarbeiten in festen Zeitabständen vorschreiben, sind unwirksam – diese darf der Mieter komplett ignorieren. Gleiches gilt für Quotenklauseln zu anteiligen Kosten, die Mieter bezahlen sollen, wenn sie vor Ablauf der üblichen Renovierungsintervalle ausziehen. Der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 52/06) hat es beispielsweise für unwirksam erklärt, dass man einen Kostenanteil von 20 Prozent nach einem Jahr, 40 Prozent nach zwei Jahren und so weiter tragen müsse.