Seit Beginn dieses Jahres ist das Wohngeldstärkungsgesetz in Kraft. Dadurch sollen Haushalte mit geringeren Einkommen entlastet werden. Doch was bedeutet es eigentlich genau – und für wen birgt es einen Nutzen? Ein Überblick.

Stuttgart - Das „Wohngeldstärkungsgesetz“ ist seit Jahresbeginn in Kraft. Aber noch ist nicht überall angekommen, was es für neue Möglichkeiten bringen und wem es nutzen kann. Der Deutsche Mieterbund hat veröffentlicht, dass das Wohngeld im Durchschnitt um rund 30 Prozent steigt. Weil die Berechnung für jeden Antragsteller sehr individuell ist, ist es schwierig, genaue Zahlen zu nennen. So gibt es eine neu eingeführte Mietenstufe VII, die solchen Haushalten helfen soll, die in Städten mit sehr hohen Mieten liegen. Auch neu ist, dass die Höhe des Wohngeldes automatisch an die Miet- und Einkommensentwicklung angepasst wird. Das passiert allerdings erst im Jahr 2022 – und dann im 2-Jahres-Rhythmus. Weitere wichtige Aspekte zum Wohngeld im Überblick:

 

Wer hat überhaupt Anspruch auf Wohngeld?

Anspruch auf Wohngeld haben im Grunde alle, die Wohnraum mieten, ihn selbst nutzen und deren monatliches Haushaltsgesamteinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Das gilt im Prinzip auch für Eigentümer, die einkommensschwach sind und das Eigentum selbst nutzen. Das wird dann als „Lastenzuschuss“ bezeichnet. Sozialhilfe-, Arbeitslosengeld II- und BAföG-Bezieher haben hingegen keinen Anspruch auf Wohngeld.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze?

Für einen Zweipersonen-Rentnerhaushalt liegt die Einkommensgrenze bei knapp 1300 Euro monatlich. Der Mieterbund empfiehlt, immer dann einen Antrag bei der Wohngeldstelle der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu stellen, wenn Zweifel bestehen, ob das eigene Einkommen „niedrig genug“ ist. Beim verwertbaren Vermögen gibt es zu beachtende Freigrenzen. Im Wohngeldgesetz selbst ist kein Paragraf dazu zu finden, der Gesetzgeber schreibt lediglich, dass eine Inanspruchnahme von Wohngeld „bei erheblichem Vermögen“ missbräuchlich wäre. Eine Verwaltungsvorschrift gibt aber vor, dass 60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30 000 Euro für jedes weitere frei sind. Wichtig: Dabei handelt es sich um Freigrenzen, nicht um Freibeträge. Werden sie überschritten, ist der Anspruch ausgeschlossen.

Wie hoch sind die Wohngeldzahlungen?

Die Höhe der schließlich zu erwartenden Wohngeldzahlung richtet sich nach mehreren Indikatoren wie Haushaltsgröße, Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, monatliches Gesamteinkommen und zu zahlenden Miete – beziehungsweise bestehende Lasten bei Eigentümern. Bei der Miete wird nicht unbedingt die auch real gezahlte Miete angesetzt. Denn es gibt Obergrenzen – Höchstbeträge – die in den „Mietenstufen“ geregelt sind. Abhängig von der durchschnittlichen Miethöhe vor Ort sind alle Gemeinden und Kreise in Stufen I bis VII einsortiert. So ist zum Beispiel München in Mietenstufe VII einsortiert und wird mit einer Miete für einen Zweipersonenhaushalt von höchstens 767 Euro berücksichtigt. Stuttgart in Stufe VI wird bei derselben Personenbelegung mit 697 Euro geführt. Zahlt der Mieter allerdings mehr, so steigt sein Anspruch auf Wohngeld nicht. Mitgezählt bei den Haushaltsmitgliedern werden der Antragsteller selbst, der Ehe- oder Lebenspartner sowie Eltern und Großeltern. Auch Kinder und Pflegekinder, Enkel und Geschwister sowie alle Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, zählen mit.

Wie stellt man einen Antrag auf Wohngeld?

Wer Wohngeld beziehen möchte, der muss das beantragen und nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Der Antrag ist in der Wohngeldstelle bei Stadt- oder Gemeindeverwaltung einzureichen. Die Formulare gibt es auch im Internet. Die Anträge sind recht umfangreich und auch nicht immer einfach zu verstehen. Hilfe gibt es beim örtlichen Mieterverein.

Wohngeld gibt es übrigens nicht rückwirkend, sondern stets ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Meist wird die Zahlung für zwölf Monate bewilligt. Dann muss neu beantragt werden.