Sonne und Wärme locken bald Millionen auf ihre Balkone und Terrassen. Die wenigen Quadratmeter Freiheit bieten allerdings viel Rechtsstreitpotenzial. Was Mieter und Vermieter wissen sollten.

Wenn ein Balkon oder eine Terrasse zur Mietwohnung gehört, dann ist das rechtlich genauso ein „Zimmer“ wie etwa die Küche, das Wohnzimmer oder der Keller. „Der Mieter kann daher auf den normalen Gebrauch genauso pochen wie beim Rest der Wohnung“, sagt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Katia Genkin.

 

Reinigung und Reparaturen

Wie bei seinem Wohnzimmer ist grundsätzlich allein der Mieter dafür zuständig, dass der Balkon sauber gehalten wird. Das betrifft Alltagsreinigungen, wozu laut des Landgerichts Berlin auch durch Blätter verstopfte Abflusssiebe gehören. Wenn aber zum Beispiel wegen Taubennestern am Haus der Balkon ständig übermäßig verdreckt, dann ist der Vermieter oder die Vermieterin in der Pflicht, etwas gegen die Taubenplage zu tun. Ansonsten kann man eine Mietminderung fordern. Notwendige Reparaturen sind ebenfalls Vermietersache, insbesondere wenn das Haus baufällig ist.

Sichtschutz und Antennen

Der Mieter kann sein kleines Freiluft-Paradies im Prinzip so gestalten wie er will, allerdings darf der Gesamteindruck des Hauses nicht beeinträchtigt werden. Wer sich vor Blicken der Nachbarn schützen will (etwa bei einer gläserner Brüstung), kann zum Beispiel eine Bastmatte bis zur der Balkonbrüstung anbringen, sofern das farblich halbwegs zur Fassade passt. „Ein Tarnnetz der Bundeswehr indes muss hingegen kein Vermieter durchgehen lassen, auch wenn das noch so wirkungsvoll ist“, so Rechtsanwältin Genkin. Auch ein Netz, das die Katze am Weglaufen hindern sollte, musste in einem Fall in Wiesbaden verschwinden.

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Pflanzen darf man nach Lust und Laune, allerdings mit Rücksicht auf den Gesamteindruck. Ein Cannabis-Anbau ist nicht erlaubt. Selbst wenn die Wohnung über einen Kabelanschluss verfügt, kann man unter Umständen eine Sat-Schüssel auf dem Balkon installieren. In einem Fall ging es um eine mobile Antenne ohne feste Verbindung zum Gebäude. Daher würden das Eigentum des Vermieters kaum beeinträchtigt, so der Bundesgerichtshof. Eine fest installierte Markise muss man sich vom Vermieter oder der Vermieterin genehmigen lassen.

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Lärm und Leidenschaft

Für den Balkon gelten die allgemeinen Ruhevorschriften. Ab 22 Uhr muss Schluss sein mit dem Lärm. Wer sich nicht daran hält, bekommt möglicherweise nicht nur Ärger mit dem Vermieter, sondern auch noch eine Geldbuße wegen Lärmbelästigung. Zu laut war es jedenfalls dann, wenn der Nachbar auch bei geschlossenen Fenstern nicht schlafen konnte. Damit ist jegliche Art von Lärm gemeint, egal ob der nun im Schlafzimmer oder auf dem Balkon entsteht. Lautes Stöhnen und dabei ausgestoßene „Yippie“-Rufe können eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn darstellen, wie das Amtsgericht Warendorf urteilte.

„Oben ohne“ und „Ganz ohne“

Gegen „oben ohne“ oder „ganz ohne“ zu zweit auf dem Balkon ist im Prinzip nichts einzuwenden, sofern sich andere dadurch nicht gestört fühlen. Ansonsten droht ebenfalls eine Geldbuße. Denn: „Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen“, wie es in Paragraf 118 im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten heißt. Der Vermieter kann außerdem zur Abmahnung berechtigt sein, er oder sie muss dann allerdings Fotos von dem Vorfall herausgeben.

Grillen

Über kein anderes Balkon-Thema wird so viel gestritten wie über das Grillen. Dabei geht es weniger darum, ob überhaupt gegrillt werden darf, sondern vor allem wie oft man in Deutschland auf dem Balkon grillen darf. Das Amtsgericht Bonn etwa meinte, von April bis September sei ein Grillabend im Monat angemessen, also insgesamt sechs im Jahr. Das Oberlandesgericht München mochte nur fünf Grilltermine im Jahr tolerieren. Das Oberlandesgericht Oldenburg wiederum befand vier Grillabende im Jahr noch als „sozialadäquat“. Dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr befand das Landgericht Stuttgart als ausreichende Grillzeit.

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