Mit einer Metallstange hat ein 45-Jähriger im April in Fellbach einen ahnungslosen Bekannten traktiert. Das Gericht hält den Mann für nicht schuldfähig, aber dringend behandlungsbedürftig.

Fellbach/Stuttgart - Mit einem Freispruch ist am Donnerstag der Prozess gegen einen 45-jährigen Mann zu Ende gegangen. Er hatte im April einen flüchtigen Bekannten in einer Kleingartenanlage in Fellbach-Schmiden mit einer etwa 1,20 Meter langen Stange aus Metall angegriffen und verletzt. Dabei brüllte er, er werde ihn töten. Der Angegriffene erlitt bei der Auseinandersetzung Prellungen und Blutergüsse an den Beinen sowie einen Fingerbruch. Auch ist der Geschädigte bis heute stark traumatisiert.

 

Obendrein hatte der 45-Jährige auch noch das Fahrzeug des 55 Jahre alten Angegriffenen mit der Metallstange dermaßen ramponiert, dass ein Gutachter einen Totalschaden feststellte. Mit dem Auto konnte der Angegriffene dennoch flüchten und die Polizei alarmieren, die den 45-jährigen Täter kurz darauf auf dem Gartengrundstück festnehmen konnte.

Der Angriff hätte tödlich enden können

Der 45-Jährige war in der Folge wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Totschlag angeklagt worden. Diese Vorwürfe sah das Gericht bestätigt. „Die Handlungen hätten zum Tode führen können“, sagte der Vorsitzende Richter bei der Urteilsbegründung. Allerdings könne bei dem 45-Jährigen, der seit vielen Jahren an einer paranoiden schizophrenen Psychose leide, eine fehlende Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Vieles spreche für eine Schuldunfähigkeit, weshalb er für seine Tat nicht bestraft werden könne.

Auslöser waren wohl Wahnvorstellungen

Der Angeklagte habe völlig irrational gehandelt, argumentierte das Gericht. Der 45-Jährige hatte den zehn Jahre älteren Geschädigten, der ihn am Tattag abholen und zu einem Termin fahren wollte, grundlos angegriffen. Schuld daran seien wohl paranoide Wahnvorstellungen gewesen, der Angeklagte höre Stimmen. Um die Öffentlichkeit zu schützen, müsse der 45-Jährige in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, weniger einschneidende Maßnahmen genügten in diesem Fall nicht. In der psychiatrischen Einrichtung werde der Angeklagte behandelt und erhalte eine optimale Medikation, danach müsse ein geeigneter Platz für ihn gefunden werden.