Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs können Inhaber von Banksparplänen auf Nachzahlungen hoffen. Wir erklären, wie sie etwaige Ansprüche prüfen können.

Korrespondenten: Barbara Schäder (bsa)

Frankfurt - Viele Sparkassen und Genossenschaftsbanken haben in der Vergangenheit zu wenig Zinsen auf Sparverträge gezahlt. Wen das betrifft und was zu tun ist.

 

Um welche Verträge geht es?

Es geht um Sparpläne, bei denen ein variabler Zins und zusätzlich ab einer gewissen Laufzeit eine jährliche Prämie vereinbart wurden. Der Oberbegriff lautet Prämiensparpläne, aber die genannten Eigenschaften treffen auch auf viele Riester-Banksparpläne zu. Vertrieben wurden die Produkte unter Namen wie „Bonusplan“, „Prämiensparen flexibel“, „VorsorgePlus“, „Vorsorgesparen“, „Vorsorgeplan“, „Vermögensplan“, „VRZukunft“ oder „Scala“.

Warum wird über die Zinsen gestritten?

Aus vielen Verträgen aus den neunziger- und frühen nuller Jahren geht nicht hervor, nach welchen Regeln der variable Zins geändert werden kann. In diesen Fällen konnten die Anbieter die Zinsen nach Gutdünken senken. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 6. Oktober klargestellt, dass als Maßstab für Vertragszinsen ein Zinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen ist. Viele Kreditinstitute haben in der Vergangenheit eine für die Kunden ungünstigere Berechnungsgrundlage gewählt. Auch bei jüngeren Verträgen ist das nicht auszuschließen.

Werden die Institute nun zahlen?

Dass sie von selbst auf ihre Kunden zukommen, ist unwahrscheinlich. Denn welcher Referenzzins genau als Berechnungsgrundlage verwandt werden soll, hat der BGH nicht entschieden. Das soll das Oberlandesgericht Dresden mithilfe eines Sachverständigen festlegen. Vor diesem Gericht war das Musterverfahren, das sich um Prämiensparverträge der Sparkasse Leipzig dreht, zuletzt verhandelt worden. Die Verbraucherzentrale Sachsen rät allen Inhabern langfristiger Banksparpläne aber, schon jetzt zu prüfen, ob sie Anspruch auf eine Nachzahlung haben könnten. Denn in einigen Fällen könnten die Ansprüche verfallen.

Wer sollte handeln?

Wer einen laufenden Prämiensparvertrag besitzt oder mindestens bis Ende 2018 einen besaß, sollte sich diesen genau anschauen. Bei Verträgen, die Ende 2018 gekündigt wurden, ist Eile geboten, denn nach drei Jahren greift die Verjährung.

Welche Zinsklauseln sind angreifbar?

Unwirksam ist laut dem jüngsten BGH-Urteil eine Formulierung wie: „Die Spareinlage wird variabel, zurzeit mit x Prozent verzinst.“ Auch wenn der Vertrag bezüglich der Zinshöhe auf den Preisaushang des Instituts verweist, ist das rechtswidrig.

In jüngeren Verträgen – ungefähr seit 2006 – ist oft festgeschrieben, dass der Vertragszins um eine fixe Zahl von Basis- beziehungsweise Prozentpunkten vom Referenzzins abweicht. Auch diese Klauseln sind nach dem BGH-Urteil wohl unhaltbar. Die Richter erklärten nämlich, dass bei Zinsanpassungen „der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist“. Diese Berechnungsweise kann für Verbraucher günstiger sein. Allerdings ist die Differenz zwischen den gezahlten und möglicherweise fälligen Zinsen hier meist geringer als bei Altverträgen.

Wie finde ich heraus, ob zu wenig gezahlt wurde?

Die Verbraucherzentralen helfen, etwaige Ansprüche zu berechnen. Dafür sind der Vertrag und sämtliche Kontoauszüge oder Sparbuchkopien seit Vertragsbeginn bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg einzuschicken. Die Nachberechnung kostet pro Sparvertrag 70 Euro. In den bereits von Verbraucherschützern geprüften Fällen ergaben sich oft Nachforderungsansprüche von einigen Tausend Euro. Andreas Eichhorst von der Verbraucherzentrale Sachsen warnt deshalb: „Wenn von der Bank ein Vergleichsangebot kommt, sollten Sie es nicht ohne Beratung annehmen.“