Ein Mord auf hoher See vor bald 40 Jahren. Der Täter ist längst wieder frei und will ein normales Leben führen. Darf sein Name bei der Internetsuche direkt auf die damalige Berichterstattung führen? Das Bundesverfassungsgericht macht Einschränkungen.

Karlsruhe - Hat ein Mörder ein Recht darauf, irgendwann von den Medien quasi vergessen zu werden? Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte eines 1982 wegen Mordes verurteilten Mannes im Zusammenhang mit namentlicher Medienberichterstattung zumindest gestärkt. Der Erste Senat gab seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss statt. (Az: 1 BvR 16/13)

 

Der Mann wehrt sich dagegen, dass Berichte des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ bei einer Internetsuche mit seinem Namen unter den ersten Treffern angezeigt werden. Zumutbare Vorkehrungen gegen diese Auffindbarkeit wären in Betracht zu ziehen gewesen, urteilten die Verfassungsrichter mit Blick auf das BGH-Urteil.

Die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit seien gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen. Während der aktuellen Berichterstattung seien grundsätzlich auch identifizierende Berichte über rechtskräftig verurteilte Straftäter zulässig. Das berechtigte Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung nehme mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat aber ab.

Frühere Soldat erschoss zwei Menschen

Der Fall hatte großes Aufsehen erregt. Der damals Anfang 40-Jährige gehörte zur Besatzung des Segelschiffes „Apollonia“ auf dem Weg von den Kanaren in die Karibik. An Bord kam es nach der Beweiserhebung des Landgerichts Bremen im Dezember 1981 zu einem Streit. Der frühere Soldat erschoss zwei Menschen und verletzte einen weiteren schwer. Die Geschehnisse wurden zu einem Buch verarbeitet und verfilmt. Der verurteilte Mörder kam 2002 aus der Haft frei und verlangte 2009 vom „Spiegel“, seinen Nachnamen für Suchen im Online-Archiv zu tilgen.

Nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts sind in diesem Fall trotz gleichzeitiger Geltung der Rechte der Europäischen Union primär die deutschen Grundrechte zu prüfen. Grund: Das Fachrecht sei unionsrechtlich nicht vollständig vereinheitlicht und in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich ausgestaltet.

Zeit spielt als Faktor wichtige Rolle

In einer zweiten Entscheidung wies der Erste Senat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Oberlandesgericht Celle ab. In diesem Fall verlangte eine Frau vom Suchmaschinenbetreiber Google, die Verknüpfung ihres Namens mit einem Beitrag des Norddeutschen Rundfunks (NDR) aus dem Jahr 2010 aufzuheben. Sie hatte für den Beitrag des Magazins „Panorama“ mit dem Titel „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ ein Interview gegeben. Der Beitrag stellte die Kündigung eines damaligen Mitarbeiters eines Unternehmens dar, das sie als Geschäftsführerin leitete. (Az: 1 BvR 276/17)

Die Beschwerdeführerin verwahrt sich gegen die Nennung des Begriffs „fiese Tricks“ in der Überschrift des Suchergebnisses. Sie habe solche Tricks niemals angewandt. Das Suchergebnis rufe eine negative Vorstellung über sie als Person hervor.

In diesem Fall sind nach Angaben der Verfassungsrichter grundsätzlich nicht die deutschen, sondern die Unionsgrundrechte maßgeblich. In diesem Fall seien die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz der personenbezogenen Daten gegen das Recht auf unternehmerische Freiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen. Ein wichtiger Faktor sei auch in diesem Fall die Zeit. Das OLG habe einen Anspruch auf Auslistung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als gegeben angesehen. Das sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.