Nach Rauswurf aus der AfD Andreas Kalbitz lässt Fraktionsvorsitz ruhen

Kann Andreas Kalbitz Fraktionschef bleiben, obwohl er aus der AfD geworfen wurde? Darüber wurde zuletzt heftig gestritten – am Dienstag machte Kalbitz der Fraktion ein Angebot.
Potsdam - Nach seinem Rauswurf aus der Partei lässt der ehemalige Brandenburger AfD-Landeschef Andreas Kalbitz sein Amt als Fraktionschef im Landtag einstweilen ruhen. Zunächst solle eine erste juristische Klärung durch das Landgericht Berlin abgewartet werden, sagte Kalbitz am Dienstag nach einer fast vierstündigen Fraktions-Sondersitzung im Landtag. Die Fraktion habe sein entsprechendes Angebot einstimmig angenommen. Kalbitz hätte auch als Parteiloser Fraktionschef bleiben können, weil die Fraktion ihre Geschäftsordnung bereits nach der Annullierung der Parteimitgliedschaft von Kalbitz durch den Bundesvorstand entsprechend geändert hatte.
Doch Bundesparteichef Jörg Meuthen hatte sich strikt gegen den Verbleib von Kalbitz als Fraktionschef ausgesprochen, nachdem das Bundesschiedsgericht die Annullierung der AfD-Mitgliedschaft Ende Juli bestätigt hatte. Gegen diese Entscheidung will sich Kalbitz mit allen juristischen Mitteln zur Wehr setzen und hat bereits einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Landgericht Berlin eingereicht.
Kalbitz gilt als besonders rechts stehend
Das Schiedsgericht hatte die Annullierung der Parteimitgliedschaft bestätigt, weil Kalbitz seine frühere Mitgliedschaft bei den Republikanern und in der inzwischen verbotenen rechtsextremen Heimattreuen Deutschen Jugend (HDJ) verschwiegen habe.
Der Brandenburger AfD-Landesverband gilt als besonders rechts stehend und wird vom Landesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall für Rechtsextremismus beobachtet. Kalbitz war einer der Wortführer des offiziell aufgelösten „Flügels“ um den Thüringer AfD-Landes- und Fraktionsvorsitzenden Björn Höcke. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die Strömung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ und Höcke sowie Kalbitz als „rechtsextremistische Führungspersonen“ ein.
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