Die Stadt hat bei der Wiedereinführung der Sperrstunde an der Eberhardstraße eine gerichtliche Schlappe hinnehmen müssen. Das Dilayla darf bis zum Jahresende durchgehend geöffnet haben. Ein Urteil, das Signalwirkung entfalten könnte.

Digital Desk: Sascha Maier (sma)

Stuttgart - Der Vorstoß der Verwaltung, den Bereich Eberhardstraße und Josef-Hirn-Platz in Stuttgart-Mitte mit der Wiedereinführung der Sperrstunde ab 5 Uhr zu beruhigen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vorläufig gestoppt. Das Dilayla hatte gegen die Maßnahmen der Stadt, die diese mit Anwohnerbeschwerden begründete, Beschwerde eingereicht – und gewonnen. Die Urteilsbegründung lässt auch die anderen dort ansässigen Clubbetreiber hoffen.

 

Dort heißt es, dass es die Verwaltung schuldig geblieben sei, den neuen Kurs im Quartier hinreichend zu belegen. Demnach habe sie weder Lärmmessungen veranlasst noch speziell beim Dilayla irgendwelche Verstöße festgestellt. Stattdessen hätte die Gesamtlärmbelastung im Bereich Eberhardstraße/Josef-Hirn-Platz als Bewertungsgrundlage gedient.

Sperrstunde nicht ausreichend begründet

Weiter führt das Gericht aus, dass dem Dilayla seit 1992 die sogenannte Sperrzeitverkürzung – faktisch die Aufhebung der Sperrstunde zwischen 5 und 6 Uhr am Wochenende – durchgehend bewilligt worden sei. Zwar sei prinzipiell denkbar, die im betroffenen Gebiet seit Jahrzehnten geltende Praxis aufzugeben, Gastronomiebetrieben die Sperrzeit großzügig zu verkürzen.

Dies müsse laut Verwaltungsgerichtshof jedoch ausreichend begründet werden – etwa durch eine Rechtsverordnung des Gemeinderats. Dieser hatte sich jedoch bereits mit großer Mehrheit gegen das Instrument der Sperrstunde zur Lärmbekämpfung ausgesprochen.

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Selbst wenn die Verwaltung triftige Gründe für die faktische Wiedereinführung der Sperrstunde in dem Areal vorlegen hätte können, missfällt dem Gericht die Art und Weise, wie die Verwaltung vorgeht. „Aus Gründen des Vertrauensschutzes hätte die Stadt eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen Gastwirte treffen müssen, die sich in ihrem Betriebskonzept auf die Verwaltungspraxis der vergangenen 25 Jahre eingerichtet haben – die faktische Freigabe der Sperrstunde“, heißt es in der Begründung.

Das halten Stuttgarter von der Wiedereinführung der Sperrstunde:

Außerdem bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass die Stadt beim Thema Sperrstunde nicht konsequent vorgehe: „Gaststätten mit vergleichbaren Betriebskonzepten in unmittelbarer räumlicher Nähe werden Sperrzeitverkürzungen weiterhin erteilt.“ Das stimmt; so geschehen beim Oblomow. Dort war der Status zunächst unklar, weil es genau auf der Grenze des Sperrstunden-Gebiets liegt.

Urteil gilt nur bis zum Jahresende

Was das Urteil der Sperrstundenaufhebung bis zum Jahreswechsel für die Zukunft bedeutet, ist damit allerdings noch nicht geklärt. Die Beschwerde des Dilayla bezog sich lediglich auf den Zeitraum der vergangenen sechs Monate. Die lange Verfahrensdauer liegt auch daran, dass das Dilayla zunächst in niedriger Instanz am Verwaltungsgericht geklagt hatte, das der Verwaltung Recht gab. Der Verwaltungsgerichthof hat dieses Urteil jetzt kassiert.

Wie es für das nächste halbe Jahr aussieht – in diesen Intervallen wird die Sperrzeitverkürzung üblicherweise erteilt – steht in den Sternen. Sprich: Wenn die Verwaltung bis zur nächsten etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung bessere Gründe findet, ist für das Dilayla wenig gewonnen. Dasselbe gilt für das White Noise und die Bar Romantica. Falls sie auf ein ähnliches Urteil pochen, müsste wohl auch hier zunächst erörtert werden, ob auch sie nicht speziell zum Lärm in der Nachbarschaft beitragen.

Dennoch dürfte das Urteil ein Präzedenzfall mit Signalwirkung sein. Den Konflikt zwischen Anwohnern und Clubbetreibern kann es jedenfalls nicht lösen. Aber hierfür ist womöglich auch ein runder Tisch, wie ihn mehrere Kommunalpolitiker fordern, das geeignetere Forum als der Gerichtssaal.