Seit dem 1. September sind Steingärten nicht mehr erlaubt. Doch umgesetzt werden kann dieses Verbot erst bei Genehmigungen für Neubauten. Bei den Behörden mangelt es an einer Übersicht, wie viele solcher Gärten es eigentlich gibt.

Lokales: Armin Friedl (dl)

Filder/Esslingen - Wer einen Schottergarten auf seinem Grundstück angelegt hat, dürfte das aus diesen Gründen getan haben: preiswert in der Anschaffung, pflegeleicht, eine Bewirtschaftung ist nicht notwendig, und die Abgrenzung zu begehbaren Flächen ist gewährleistet.

 

Seit dem 1. September 2020 sind solche Schottergärten aber verboten. Das hat weniger mit den Geschmacksfragen der Kritiker zu tun, die Begründung liegt im Naturschutz: Wo immer es möglich ist, sollen Grünflächen erhalten oder geschaffen werden statt Steinlandschaften oder andere versiegelte Flächen. Doch die konkrete Umsetzung dieses Gesetzes hat ihre Tücken.

Eine Sache gleich vorweg: Wer seinen Schottergarten vor dem 1. September angelegt hat, muss diesen nicht begrünen. Bereits bestehende Schottergärten haben nämlich Bestandsschutz. Die Frage an die Gemeinden und Landkreise, wie viele Schottergärten es bei ihnen gibt und welche Gesamtfläche diese einnehmen, ist deshalb müßig. Denn bis zum 1. September war deren Anlage ja möglich, deshalb wurden diese von den Verwaltungen auch nicht extra erfasst.

Regulierung per Bauverordnung

Seit dem 1. September gibt es den Weg über die Bauverordnung, die ein entsprechendes Wirken der Kommunen und Landkreise möglich macht. Konkret sieht das so aus: Wer eine Genehmigung für den Bau eines Gebäudes erhalten möchte, muss genau darlegen, wie viel Fläche er mit was bebauen möchte. Dazu gehört das Gebäude an sich, dazu gehören aber auch Wege, Zufahrten, andere Nutzflächen – und eben auch vorgesehene Garten- und Grünanlagen. In der Schlussabnahme des Bauvorhabens wird von den Behörden dann geprüft, ob alles so eingehalten wurde wie genehmigt.

Gartenanlagen werden oft erst sehr spät angelegt

Hier beginnen in Sachen Schottergärten allerdings die Tücken: „Wer beim Antrag auf eine Genehmigung eine Gartenanlage vorsieht, muss in dieser Phase noch nicht darstellen, wie er diese konkret gestalten will“, so Wolfgang Kaiser, Leiter des Filderstädter Baurechtsamts.

Wenn die Schlussabnahme eines Bauprojektes ansteht, ist dort ebenfalls längst noch nicht alles bis ins Detail einzugsfertig. „Die Kontrolleure sehen da häufig noch Erdhaufen, die keinen Aufschluss darüber geben, wie die Garten- oder Grünanlage aussehen wird“, so Kaiser. Da muss es dann bei dem Hinweis bleiben, dass das Anlegen von Schottergärten seit dem 1. September gesetzlich verboten ist.

Eine ganz ähnliche Auskunft kommt aus dem für Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen zuständigen Landratsamt Esslingen: „Eine Möglichkeit, die Gartengestaltung zu lenken, besteht vor allem im Rahmen von Genehmigungsverfahren und Bauabnahmen“ erklärt die dortige Sprecherin Andrea Wangner. „Darüber hinaus hat das Landratsamt in aller Regel keine Kenntnis von der Gartengestaltung, weil diese verfahrensfrei, also ohne Kenntnis der Unteren Baurechtsbehörde möglich ist. Die Gartengestaltung steht zum Zeitpunkt der Schlussabnahme in aller Regel noch aus und entzieht sich somit dem Fokus der Behörde.“

Und Wangner fügt noch hinzu: „Diese Sach- und Rechtslage ist beim Landratsamt gleich gestaltet wie bei den Gemeinden“. Das bedeutet auch, dass es bisher an einer behördlichen Übersicht mangelt, die Auskunft dazu gibt, wo sich in den jeweiligen Gemarkungen Schottergärten befinden. Und das wiederum bedeutet, dass es auch noch keinen Straf- oder Bußgeldrahmen für illegale Schottergärten gibt.