Der Anspruch auf Elterngeld wird erweitert – und etwas flexibler gestaltet. Allerdings gilt das nur in bestimmten Fällen. Was Sie dazu wissen müssen und wer profitieren kann: Ein Überblick.

Berlin - Im 15. Jahr seines Bestehens gibt es wieder Veränderungen beim Elterngeld. Seit dem 1. Januar 2007 zahlt der Staat diese Leistung an junge Eltern. Für Mütter und Väter, deren Kinder nach dem 1. September 2021 geboren werden, wird der Anspruch nun in bestimmten Fällen erweitert und flexibler gestaltet. Für Eltern, deren Kinder davor geboren wurden und werden, gilt altes Recht.

 

Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige Elterngeld nach der Geburt eines Kindes, wenn sie wegen der Kinderbetreuung zunächst gar nicht oder deutlich weniger arbeiten. Derzeit gibt es laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro, je nachdem wie hoch das Nettoeinkommen war. Diese Beträge gelten seit der Einführung vor mehr 15 Jahren. Machen beide Elternteile bei der Kinderbetreuung mit, so erhalten sie für maximal 14 Monate Elterngeld.

Zulässige Arbeitszeit während der Elterngeld-Zeit wird erhöht

Während der Elternzeit besteht Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit. Dabei gilt aktuell eine maximal zulässige Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche. Diese Grenze wird auf 32 Wochenstunden angehoben. Das soll den Eltern mehr Teilzeitarbeit bei gleichzeitigem Elterngeldbezug ermöglichen.Mehr Möglichkeiten wird es auch beim sogenannten Partnerschaftsbonus geben.

Dieser Bonus sieht für solche Paare ein zusätzliches Elterngeld vor, bei denen beide Partner eine gewisse Anzahl von Stunden in Teilzeit beschäftigt sind und die Kinderbetreuung gemeinsam übernehmen. Der Stundenkorridor wird von bisher 25 bis 30 auf dann 24 bis 32 Stunden erweitert. Mütter und Väter können demnach im Schnitt eine Wochenstunde weniger oder auch bis zu zwei Wochenstunden mehr arbeiten als bisher. Die größere Flexibilität soll für mehr Eltern Anreiz sein, den Partnerschaftsbonus in Anspruch zu nehmen.

Bei Frühgeburten gibt es zusätzliche Elterngeldmonate

Für Eltern besonders früh geborener Kinder gibt es mehr Rückhalt. Aktuell erhalten Eltern einen zusätzlichen Monat Elterngeld, wenn ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren wird. Künftig gilt zusätzlich: Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, bei zwölf Wochen drei Monate und bei 16 Wochen vier.

So erhalten Eltern mehr Zeit, Ruhe und Sicherheit, die diese besondere Situation bedarf. Bisher gilt der Bemessungszeitraum für Selbstständige, wenn Eltern zwar als Arbeitnehmer tätig sind, aber zusätzlich Nebeneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben. Das bedeutet, es wird für die Berechnung des Elterngeldes stets das letzte Wirtschaftsjahr (also in der Regel das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes) zugrunde gelegt.

Topverdiener erhalten künftig kein Elterngeld mehr

Das wird auch dann so gehandhabt, wenn das Gewerbe vor der Geburt oder im Jahr davor abgemeldet oder die selbstständige Tätigkeit eingestellt wurde. Bei diesem Zusammentreffen von Einkünften spricht der Gesetzgeber von Mischeinkünften. Hier wird – bei nur geringen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit – künftig der Bemessungszeitraum wie bei Arbeitnehmern angeschaut; sprich die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes.

Die Topverdiener werden künftig nicht mehr in den Genuss von Elterngeld kommen. Paare, die ein Jahreseinkommen von mehr als 300 000 Euro haben und deren Kinder nach dem 1. September 2021 geboren werden erhalten künftig kein Elterngeld mehr. Bisher war das für Topverdiener erst bei 500 000 Euro der Fall. Für Alleinerziehende gilt im Übrigen weiterhin die Grenze von 250 000 Euro.