Wenn Kinder Krach machen, fühlen sich viele gestört. Doch müssen Nachbarn es hinnehmen, wenn es in der Nachbarwohnung morgens Zirkus und abends Theater gibt? Urteile dazu regeln diese Frage nun.

Stuttgart - Nachbars Nachwuchs kann eine Plage sein – zumindest akustisch. Die Antwort auf die Frage, ob Kinderlärm hingenommen werden müsse, wird von den Gerichten meistens mit „Ja“ beantwortet.

 

Urteil zum Musizieren

Das Amtsgericht München erlaubte Kindern auch dann auf ihren Musikinstrumenten üben zu dürfen, wenn vereinzelt die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten werden. Die Entwicklung von Minderjährigen stehe unter besonderem Schutz. Deshalb sei dem Musizieren der Kinder Vorrang vor den Interessen der Nachbarn einzuräumen. (AZ: 171 C 14312/16)

Das Landgericht Berlin hat ruhebedürftigen Mietern, die seit acht Jahren in ihrer Wohnung „ungestört“ lebten, bevor eine Familie mit zwei Kindern einzog, die gewünschte Mietminderung versagt. Die hatten sie deshalb verlangt, weil die Kinder in der Wohnung über ihnen morgens und abends durch lautes „Stampfen, Springen und Schreien ihren Bewegungsdrang auslebten“; ferner habe es Lärm durch Streit gegeben. Die Richter argumentierten, dass es sich in dem Haus um Sozialwohnungen handele, die nun mal von Familien mit Kindern bevorzugt würden. Die eher ruhebedürftigen Mieter müssten die Geräusche hinnehmen. (AZ: 67 S 41/16)

Bundesgerichtshof urteilt kinderlieb

Und auch der Bundesgerichtshof (BGH) ist kinderlieb: In dem Fall wurden Mieter auf ihrer Terrasse von einem knapp 20 Meter entfernt liegenden und nach ihrem Einzug errichteten Bolzplatz speziell am Wochenende von dort kickenden Jugendlichen in ihrer Ruhe gestört. Sie verlangte wegen dieses Mangels eine Mietminderung von ihrem Vermieter - vergeblich. Denn dem BGH fehlte eine Klausel im Mietvertrag, mit der bei Abschluss eine „Vereinbarung über die Beschaffenheit der Mietwohnung“ getroffen worden ist. Deswegen könne die Miete nicht einfach so gemindert werden.

Es müsse geprüft werden, ob der Vermieter seinerseits „Abwehr- oder Entschädigungsansprüche“ geltend machen kann. Nur dann dürfe auch der Mieter mindern. Und dabei komme es auf die Frage an: Sind es Kinder, die stören, oder eher Jugendliche? Nur dann könnte ein Anspruch bestehen. (AZ: VIII ZR 197/14)