Die Betreiberin eines Frisiersalons hat keinen Anspruch auf Entschädigung vom Land nach einer in der Pandemie angeordneten Betriebsschließung. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Politik: Matthias Schiermeyer (ms)

Stuttgart - Insbesondere Dienstleistungsbetriebe, die in der Coronapandemie vorübergehend schließen mussten, können vom Staat keine Entschädigung für den erlittenen Verdienstausfall erwarten. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart am Mittwoch entschieden und damit ein vorinstanzliches Urteil des Landgerichts Heilbronn bestätigt.

 

Maßnahme zur Betriebsschließung war verhältnismäßig

Geklagt hatte die Betreiberin eines Frisiersalons aus Güglingen (Kreis Heilbronn), der aufgrund der Coronaverordnung des Landes vom 23. März bis 4. Mai 2020 schließen musste. Aus diesen Grund hat sie 9000 Euro als Corona-Soforthilfe erhalten, die sie später zurückzahlen musste. Vergeblich verlangte sie vom Land eine Entschädigung in Höhe von 8000 Euro. Dass die Friseurin keinen Erfolg haben werde, hatte das Gericht schon in der Verhandlung Mitte Dezember angedeutet. Somit war die Maßnahme zur Betriebsschließung verhältnismäßig, wie es das Bundesverfassungsgericht schon in einem ähnlichen Fall festgestellt hatte. Zudem greift bei den von der Politik angeordneten allgemeinen Schließungen das Infektionsschutzgesetz nicht, weil sich die Regelungen zu Entschädigungsansprüchen nicht an Branchen, sondern an Infizierte richten.

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Mit Blick auf weitere anhängige Entschädigungsverfahren bei dem für Staatshaftungsverfahren zuständigen Vierten Zivilsenat nannte ein OLG-Sprecher den aktuellen Fall gegenüber unserer Zeitung eine „Musterentscheidung“. Zwei Verfahren, die bereits verhandelt wurden, sollen bis Ende Februar entschieden werden – weitere sechs folgen frühestens im März. Im aktuellen Fall wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dieses befindet Anfang März über einen ähnlichen Brandenburger Fall.