In L.-E. will man Ferienparker mit der Einführung von Parkausweisen vergraulen. Aber auch Einheimische hat die Stadt im Blick. Nämlich jene, die ihre Garage als zweiten Keller nutzen. Ist das überhaupt erlaubt?

L.-E. - Leinfelden-Echterdingen greift durch. Aktuell wird im Rathaus eine Parkraumkonzeption erstellt, um den Druck von den chronisch verstopften Straßen zu nehmen. Sie sieht unter anderem vor, neue Anwohner-Parkausweise auszugeben. Hauptziel: ungeliebte Ferienparker loswerden. Im Herbst bereits könnte es im Gebiet Gärtlesäcker losgehen, „dort ist der Druck am höchsten“, sagt Gerd Maier, der Ordnungsamtsleiter.

 

Doch nicht nur auf der Straße will die Stadt aufräumen. Auch die Garagen einiger Anwohner hat die Verwaltung im Blick. Denn immer wieder stellen Bürger nicht ihr Fahrzeug darin ab, sondern ihren Krempel. „Ich weiß bei einzelnen Garagen aus der eigenen Wahrnehmung oder durch Hinweise, dass sie als Lager genutzt werden“, stellt Gerd Maier klar. Kinderwagen, Gartenmöbel, Skiausrüstung, Spielzeug – geht doch keinen was an. Oder?

Formal ist das eine Zweckentfremdung der Garage

Was in die Garage reindarf und reinmuss, regeln die Bau- und die Garagenverordnungen der Länder. „Garagenstellplätze sind Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in Garagen“, heißt es in der Verordnung des hiesigen Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Garagen und Stellplätze. Von Omas altem Schaukelstuhl steht dort nichts. „In Kleingaragen dürfen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden (...); andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen“, heißt es weiter. Das Landratsamt Böblingen etwa hat hierzu ein Merkblatt veröffentlicht. Zulässig sind demnach Räder, Dachträger, Kindersitz, Metallschränkchen und -regale für Werkzeug und Pflegemittel sowie Fahrräder. „Andere Lagerungen sind nicht zulässig.“

Formal handelt es sich um eine Zweckentfremdung, wenn die Garage zur Rumpelkammer wird, bestätigt Martin Thronberens, ein Sprecher der Stuttgarter Stadtverwaltung – allerdings gibt es Ausnahmen. „Stellt ein Bauherr mehr Stellplätze her als baurechtlich notwendig oder ist eine Garage zwar vorhanden, aber nicht als baurechtlich notwendig festgeschrieben, wird regelmäßig auch eine Nutzung als Abstellraum zu keinem baurechtlichen Verstoß führen“, erklärt er. Das sei etwa bei alten Häusern der Fall, die ehemals noch keinen Stellplatz nachweisen mussten.

Die Stadt will lieber über Geld Druck aufbauen

Auch die Stuttgarter treibt das Thema um. Der Wunsch nach einer Nutzungskontrolle hat es im aktuellen Bürgerhaushalt auf Platz 1142 geschafft. Ulrich Wecker, der Geschäftsführer von Haus & Grund, hält so was aber weder für praktikabel noch für zielführend. „Mietrechtlich wird man das nicht durchsetzen im Zweifel. Das ist wie das Kriegsbeil auszugraben für nichts.“ Er betont: „Wenn Sie den Leuten sagen, raus mit den Sachen, dann müssen Sie ihnen auch sagen, wohin.“

Zumal es einen Haken gibt. „Notwendige Stellplätze dürfen zwar nicht zweckfremd genutzt werden, es gibt aber keine Vorschrift, die besagt, dass ein notwendiger Stellplatz tatsächlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs genutzt werden muss“, sagt Thronberens. Die Baurechtsbehörde kann nicht beanstanden, wenn ein Auto stattdessen am Straßenrand steht, solange der Stellplatz potenziell genutzt werden könnte.

In Leinfelden-Echterdingen setzt man zunächst einmal auf die Macht des Geldes. Die neuen Parkausweise werden kostenpflichtig sein und jeweils nur für ein Jahr gelten. 30 Euro werden pro Fahrzeug im Jahr fällig. „Das Ziel ist, mit dem mildesten Mittel der Sache Herr zu werden“, sagt Gerd Maier. Sprich: Man erhofft sich einen erzieherischen Effekt. Sollte das den Parkdruck aber nicht nachhaltig lindern, gibt es derweil schon weitere Überlegungen. So stehe langfristig zum Beispiel im Raum, als letztes Mittel keine Parkausweise mehr für jene Anwohner herauszugeben, die über einen eigenen Stellplatz verfügen.