Die Bundesanwaltschaft hält Verena Becker für überführt. Die RAF als Kollektiv habe den Mord beschlossen.

Stuttgart - Die Bundesanwaltschaft sieht das ehemalige RAF-Mitglied Verena Becker als überführt an, 1977 am Mordanschlag auf den damaligen Generalbundesanwalt Siegfried Buback und seine beiden Begleiter beteiligt gewesen zu sein. Eine unmittelbare Beteiligung Beckers am Anschlag schlossen die Ankläger aber erwartungsgemäß aus. Zum Strafmaß und zu der entscheidenden Frage, ob Becker Täterin oder nur Gehilfin ist, äußerten sich die Ankläger trotz ihres viele Stunden dauernden Plädoyers am Dienstag noch nicht.

 

Zur Begründung ihres Vorwurfs ging die Anklagevertreterin Silke Ritzert zunächst von der „Kollektivität der RAF“ aus. In der linksterroristischen Roten-Armee-Fraktion habe es eine „kollektive und gleichberechtigte Willensentscheidung“ aller Mitglieder gegeben. Es habe eine „gemeinsame einstimmige Entscheidung über das Ob einer Aktion gegeben“, aber keine umfassende Information aller über die Einzelheiten der Anschläge. Auch seien nicht alle Mitglieder der Gruppe von gleicher Stellung, gleichem Rang und Gewicht gewesen.

Die Ankläger stützen sich auf Peter Jürgen Boock

Die Kollektivitätstheorie hatte in den frühen RAF-Prozessen eine zentrale Rolle gespielt und wegen der dürftigen Beweislage damals die Verurteilungen wegen Mordes oft erst ermöglicht. In der Zwischenzeit, in den Prozessen gegen die seinerzeit in der DDR untergetauchten RAF-Aussteiger, war diese These differenzierter gesehen und das Machtgefälle zwischen den RAF-Mitgliedern betont worden.

Verena Becker, so Ritzert weiter, habe zu den „Führungspersonen“ der RAF gehört, sie sei eine „alte Kämpferin“ gewesen. Becker sei zwar keine gute Strategin gewesen, sie habe sich aber durch Zähigkeit, Entschiedenheit und Durchsetzungswillen ausgezeichnet. Die Ankläger stützen sich dabei auf die Zeugenaussagen des früheren RAF-Mitglieds Peter Jürgen Boock, der nach ihrer Überzeugung glaubwürdig ist. Boock habe früher zwar viel gelogen, seit seiner „Lebensbeichte“ 1992 aber in allen wichtigen Punkten stets die Wahrheit gesagt. Unrichtigkeiten in „Randbereichen“ seien nur „fehlerhafte Erinnerungen“. Die Bundesanwaltschaft wertete die Aussage Beckers, sie sei bei der entscheidenden Beschlussfassung der RAF zur Ermordung Bubacks nicht dabei gewesen, als falsch. Dies sei wegen ihrer Persönlichkeit und der Kollektivität der RAF-Beschlüsse „nicht vorstellbar“, so Ritzert. „Wäre es anders gewesen, müsste die Geschichte der RAF neu geschrieben werden.“

Kritik am Sohn des Mordopfers

Zu Beginn des Plädoyers hatte sich Bundesanwalt Walter Hemberger zunächst drei Stunden lang mit dem Nebenkläger Michael Buback, dem Sohn von Siegfried Buback, beschäftigt. Buback hat im Gegensatz zur Bundesanwaltschaft eine unmittelbare Tatbeteiligung Beckers für möglich gehalten. Hemberger warf ihm vor, einen „Rosinenkuchen“ zu backen, in dem er Zeugenaussagen einseitig, entsprechend seinem „Wunschergebnis“ bewerte und „Spekulationen“ anstelle. In vielen Einzelheiten und durchaus überzeugend legte Hemberger dar, weshalb die Aussagen von Zeugen, die eine Frau als Schützin gesehen haben wollen, unglaubwürdig seien.

Am Donnerstag will die Bundesanwaltschaft ihr Plädoyer fortsetzen.