Das Bundesverfassungsgericht fordert für intersexuelle Menschen, die weder männlich noch weiblich sind, eine dritte Eintragsmöglichkeit für das Geschlecht. Die Klage eines Betroffenen war erfolgreich.

Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat ein drittes Geschlecht für den Eintrag im Geburtenregister gefordert. Intersexuelle Menschen, die weder männlich noch weiblich sind, solle damit ermöglicht werden ihre geschlechtliche Identität „positiv“ eintragen zu lassen.

 

Das entschieden die Karlsruher Richter in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Zur Begründung verwies das Gericht auf das im Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht.

Intersexueller Mensch hatte geklagt

Zur Begründung verwies das Gericht auf das im Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht (Az. 1 BvR 2019/16). Der Gesetzgeber muss nun laut Karlsruhe bis Ende 2018 eine Neuregelung schaffen, in die als drittes Geschlecht neben „männlich“ und „weiblich“ noch etwa „inter“, „divers“ oder eine andere „positive Bezeichnung des Geschlechts“ aufgenommen wird.

Im Ausgangsfall hatte ein intersexueller Mensch den Antrag auf Änderung seines Geschlechts auf „inter“ oder „divers“ im Geburtenregister gestellt. Er war als Mädchen eingetragen worden. Laut einer vorgelegten Chromosomenanalyse ist er weder Frau noch Mann. Die Klage scheiterte zuvor in sämtlichen Instanzen, zuletzt vor dem Bundesgerichtshof.