Online kündigen gilt seit Oktober 2016

Seit dem 1. Oktober 2016 müssen Verbraucher für eine Kündigung nur noch einen Text schreiben – ein Brief mit Unterschrift ist nicht mehr nötig, um die meisten Verträge zu beehnden. Das Kündigen klappt nun per E-Mail, Fax oder Chatnachricht. Die neue Rechtslage gilt für nach dem 30. September 2016 neu abgeschlossene Verträge. Wichtige Verträge, die weiterhin nicht per E-Mail gekündigt werden können, sind notariell beurkundete Verträge (beispielsweise beim Kauf von Grundstücken und Ehevertrag), Mietverträge, Arbeitsverträge.

1. Schritt

Das Unternehmen muss den Verbraucher, der kündigen möchte, eindeutig identifizieren können. Die Verbraucherzentrale rät, von einer E-Mail-Adresse oder Mobilnummer aus zu schreiben, die beim Vertragspartner hinterlegt ist. Wichtig ist auch die Angabe von Anschrift, Kunden- und Vertragsnummer. Kann das Unternehmen die Kündigung nicht zuordnen, kann die Kündigung nicht vollzogen werden.

 

2. Schritt

Verbraucher müssen bei einer Kündigung im Streitfall beweisen können, dass sie zugegangen ist. Ein Brief als Einschreiben wäre als Beweis zulässig. Bei E-Mails wiederum ist es rechtlich unklar, ob eine Empfangs- oder Lesebestätigung vor Gericht ausreichen würde. Die Verbraucherzentrale rät, die Nachricht auf jeden Fall im Postausgang zu speichern und sie auszudrucken. Verbraucher sollten sich die Kündigung bestätigen lassen – etwa mit der Formulierung: „Bitte bestätigen Sie mir binnen 14 Tagen den Erhalt der Kündigung sowie den Kündigungstermin“.

3. Schritt

Der digitale Kanal sollte möglichst sicher sein. Einige E-Mail-Provider wie zum Beispiel GMail von Google räumen sich in ihren Datenschutzbestimmungen das Recht ein, die Inhalte von Nachrichten zu analysieren. E-Mails werden bei vielen Providern außerdem ohne Verschlüsselung und damit im Klartext verschickt.