Durch die Vermittlung eines Embryonenspende-Vereins wurden 33 Kinder geboren. Ungenutzte Eizellen wurden fremden Frauen eingepflanzt. Die Staatsanwaltschaft wollte die Vereinsvorstände dafür bestrafen, doch die Gerichte ziehen da nicht mit.

Augsburg - Das Landgericht Augsburg hat in zweiter Instanz drei Verantwortliche eines Embryonenspende-Netzwerks freigesprochen. Die Strafkammer entschied am Donnerstag, dass das Handeln der Angeklagten nicht strafbar sei. Das Landgericht bestätigte damit den Freispruch durch das Amtsgericht Dillingen in Bayerisch-Schwaben. Die Staatsanwaltschaft hatte dagegen Berufung eingelegt und in der neuen Verhandlung Geldstrafen zwischen 2400 und 8500 Euro gefordert.

 

In dem Prozess ging es um Eizellen, die nach erfolgreichen Kinderwunsch-Behandlungen übrig geblieben sind. Viele Eltern wollen dann ihre Zellen anderen kinderlosen Paaren zur Verfügung stellen. Dies war aber nach Ansicht der Staatsanwaltschaft strafbar. Angeklagt waren 33 Fälle. Die Anklagebehörde kann nun erneut Rechtsmittel einlegen.

Richter bezweifelt Strafwürdigkeit

Der Vorsitzende des Embryonenspende-Vereins sagte, dass durch diese Eizellen 33 Kinder auf die Welt gekommen seien, die sonst gar nicht leben würden, weil die Zellen „in die Tonne hätten geklopft werden sollen“. Der schwäbische Verein arbeitet mit zahlreichen Praxen in Bayern und Baden-Württemberg zusammen, die behandelten Frauen kommen aus ganz Deutschland.

Richter Christian Grimmeisen äußerte im Urteil Zweifel, ob das Handeln der Vereinsvorstände überhaupt strafwürdig sei. Er betonte, dass der Verein sich ohne kommerzielle Absicht darum bemühe, Frauen zu Schwangerschaften zu verhelfen. Das sei „eine höchst lobenswerte Arbeit“.

Verbotsirrtum führt zum Freispruch

Sein Freispruch unterschied sich deutlich von dem des Amtsrichters. In der ersten Instanz hatte das Gericht noch grundsätzlich angenommen, dass das Tun der Angeklagten - ein Mediziner aus München, eine Ärztin aus Regensburg und der Vereinsvorsitzende - im Prinzip schon strafbar sei. Die Vereinsvorstände hätten dies nach einer umfassenden Rechtsberatung vorab aber nicht wissen können - Juristen sprechen in einem solchen Fall von einem „Verbotsirrtum“, der zum Freispruch führt.

Grimmeisen machte hingegen klar, dass im vorliegenden Fall von befruchteten Eizellen auszugehen war und damit keine Strafbarkeit vorliegt. Laut Embryonenschutzgesetz ist nur die Weitergabe von unbefruchteten Zellen strafbar.