Ein Rechtsgutachten, das von der Landeshauptstadt Stuttgart in Auftrag gegeben wurde, bestätigt die Entscheidung der Stadt, die „Querdenken“-Versammlungen am Karsamstag zuzulassen.

Stuttgart - Ein von der Landeshauptstadt Stuttgart in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten bestätigt die Entscheidung der Stadt, die „Querdenken“-Versammlungen am Karsamstag zuzulassen. Das teilte die Kommune am Sonntagabend mit und zitierte aus dem Gutachten. Der Jurist Michael Kniesel aus Bonn komme in seiner Analyse zu dem Ergebnis, dass ein Verbot der Versammlungen rechtswidrig gewesen wäre. Weiter sei es richtig gewesen, die Versammlung auf dem Cannstatter Wasen nicht aufzulösen.

 

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Der Protest war von der „Querdenken“-Bewegung angemeldet worden. Auf dem Cannstatter Wasen hatten sich am Karsamstag zeitweise bis zu 15 000 Menschen größtenteils ohne Masken und Mindestabstand versammelt und die Stadt in große Erklärungsnot gebracht.

Ein Verbot sei das letzte Mittel, argumentierte Kniesel. Hier hätten Auflagen als mildere Eingriffsmittel ausgereicht, um ein Infektionsrisiko auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Solche Auflagen habe die Versammlungsbehörde auch gemacht. Die Veranstaltung aufzulösen, sei wegen der Eskalationsgefahr unverhältnismäßig gewesen.

Debatte um Verbot beschäftigt Landespolitik

Die Debatte um ein Verbot des Stuttgarter Massenprotests gegen die Corona-Auflagen beschäftigt am Montag auch die Landespolitik. Neben Innenminister Thomas Strobl (CDU) und Sozialminister Manne Lucha (Grüne) wird sich auch Stuttgarts Oberbürgermeister Frank Nopper (CDU) am Montag im Innenausschuss des Landtags zum Streit der Behörden äußern. Es geht vor allem um die Frage, warum der schließlich ausgeuferte Protest am Karsamstag nicht von vorneherein verboten wurde.

Während Nopper die Erlaubnis für die Demo am Karsamstag verteidigt und erklärt, es habe keine rechtliche Handhabe gegeben, widersprechen ihm Kritiker auch aus der Landesregierung. Am vergangenen Donnerstagabend untersagte die Stadt zwei weitere, für den 17. April geplante Veranstaltungen. Die Anmelder hätten sich zuvor als unzuverlässig im Sinne des Versammlungsrechts erwiesen, begründete Nopper die Entscheidung kurz und knapp.