Wenn in der Wohnung Mängel auftreten, sind sowohl Mieter als auch Vermieter in der Pflicht. Der DMB Mieterverein Stuttgart erklärt, was es für Mieter zu beachten gilt, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Stuttgart - Wie bekommt ein Mieter am schnellsten Mängel beseitigt, wenn der Vermieter nicht tätig wird? Wenn sich in der Wohnung Mängel zeigen, muss der Mieter das dem Vermieter umgehend mitteilen. Dieser muss den vertragsgemäßen Zustand wiederherstellen. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, sollte der Mieter nicht einfach selbst die Handwerker bestellen; denn dann besteht die Gefahr, dass er auf den Kosten sitzen bleibt, denn er ist der Auftraggeber.

 

Hier besteht die Möglichkeit für den Mieter, zum Mittel der Ersatzvornahme nach § 536 a BGB zu greifen. In den meisten Fällen gilt: Erst wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist, kann der Mieter einen entsprechenden Vorschuss verlangen (BGH WuM 2008,476) oder den Auftrag selbst erteilen und die Kosten ersetzt verlangen (BGH WuM 2008,147).

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Mieter hat nur bedingt Anspruch auf Kostenvorschuss

Die Mängelmitteilung allein führt noch nicht zum Verzug. Hinzu kommen muss die Aufforderung zur Beseitigung des Mangels. Einen bestimmten Termin oder eine Frist muss der Mieter nicht angeben. Es reicht, eine umgehende Mängelbeseitigung zu fordern (BGH WuM 2009,580). Sinnvoll ist aber eine Fristsetzung trotz allem. Die Frist muss im Übrigen angemessen sein. Ein Zugangsnachweis für das Schreiben ist erforderlich.

Der Mieter hat aber nur Anspruch auf erforderliche Kosten. Steht die Ursache der Mängel noch nicht fest oder sind sinnvolle Maßnahmen noch nicht möglich, dann besteht ein Anspruch auf Kostenvorschuss nicht (BGH WuM 2010,348).