Wer muss die Installation und die Wartung von Rauchmeldern bezahlen, wenn diese in einer Wohnungseigentümergemeinschaft angebracht werden? Darüber befindet das höchste deutsche Zivilgericht.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Karlsruhe - Es gehört zu den Grundsätzen des deutschen Zivilrechts, dass die Mühlen der Justiz auf Wunsch der Beteiligten auch dann zu mahlen beginnen, wenn es dabei um sehr kleine Beträge geht. An diesem Freitag nun tritt der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zusammen, um ein Urteil zu verkünden, dessen finanzielle Auswirkung überschaubar ist. Fünf Bundesrichter haben zuvor über die Angelegenheit verhandelt, vor ihnen hatten sich ein Amtsrichter in Mettmann und das Landgericht in Düsseldorf über die Akten gebeugt. Es geht um Rauchmelder, die in einem Baumarkt inzwischen schon für weniger als zehn Euro zu haben sind – und es geht um etwas sehr Grundsätzliches.

 

Die Streitenden sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Diese hatte in ihrer Eigentümerversammlung beschlossen, die Installation und die Wartung von Rauchwarnmeldern für sämtliche Wohnungen einer Fremdfirma zu übertragen. Die Kläger hatten – vorbildlich – ihre Wohnung schon vor diesem Beschluss mit der entsprechenden Technik ausgestattet. Sie wollen nicht erneut zur Kasse gebeten werden und erklären, dass die Geräte nicht besser werden, wenn die Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich agiere – und dass die gemeinschaftliche Wartung gar nicht hätte beschlossen werden dürfen.

Pflichten wechseln zwischen Eigentümer und Mieter

Die Gerichte in Mettmann und Düsseldorf haben das anders gesehen. Die einheitliche Installation und Wartung durch eine Fachfirma stelle sicher, dass der Einbau ordnungsgemäß erfolge und die regelmäßige Wartung nicht vergessen werde. Eine Regelung „aus einer Hand“ sei nachvollziehbar, vor allem vor dem Hintergrund „versicherungsrechtlicher Haftungsrisiken“. Die Richter berufen sich auf die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalens, die in diesen Punkten mit den Vorschriften in Baden-Württemberg vergleichbar ist. Die Pflicht, Rauchmelder zu installieren, liegt auch hierzulande beim Eigentümer; die Pflicht, selbige zu kontrollieren, beim Bewohner der Wohnung, egal, ob dieser Mieter oder Eigentümer ist.

Auch in Baden-Württemberg sind Rauchmelder immer wieder für rauchende Köpfe in den Gerichtssälen verantwortlich. Ende November hatte das Landgericht Heidelberg entschieden, dass Mieter akzeptieren müssen, wenn der Vermieter in ihren vier Wänden Funk-Rauchwarnmelder anbringen will. Die Bewohner der Drei-Zimmer-Wohnung in Heidelberg hatten erklärt, die Rauchmelder verursachten erheblichen Elektrosmog und gefährdeten damit ihre Gesundheit. (Az.: 5 S 40/17). Nach Einschätzung des Landgerichts hingegen stellt die Pflicht, den Einbau von Funk-Rauchwarnmeldern zu dulden, als keine „unzumutbare Härte“ für die Mieter dar. Es überwiege das Interesse der Klägerin (einer Wohnbaugesellschaft), in allen ihren 8600 Wohnungen einheitlich solche Warnmelder zu installieren. Dadurch werde ein hoher, für die Mieter aber günstiger Schutz des Wohnraumes sowie von Leib und Leben erreicht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Auch das Bundesverfassungsgericht war angerufen

Die Rauchmelderpflicht, die in allen 16 Bundesländern gilt und in den Landesbauordnungen geregelt ist, hat sogar schon das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Der Mieter einer Wohnung hatte sich geweigert, den Einbau eines funkbasierten Rauchwarnmelders zu dulden. Er befürchtete, dass durch Ultraschallsensoren und Infrarot-Technologie Bewegungsprofile von Personen erstellt werden könnten, die sich in seiner Wohnung aufhielten. Zudem sei die Aufzeichnung von Gesprächen möglich gewesen. Amts- und Landgericht sahen das anders, der Mieter erhob Verfassungsbeschwerde. Die wurde von Karlsruhe aber nicht angenommen.