Zwei Kleindealer sind auf dem Weg zu einem Drogendealer. In der Stadtbahn fühlen sie sich sicher – falsch gedacht.

Lokales: Wolf-Dieter Obst (wdo)

Stuttgart - Zu viel Redseligkeit kann dumme Folgen haben – das gilt auch für junge Bösewichte. Wie die Polizei mitteilte, hat es am Freitagabend einen eher ungewöhnlichen Ermittlungserfolg gegen mutmaßliche Drogendealer gegeben.

 

Ein 19-Jähriger war am Freitag kurz vor 20 Uhr mit einem 18-jährigen Begleiter in einer Stadtbahn der Linie U 4 in Richtung Hölderlinplatz unterwegs. Dort unterhielten sich beide über das, was da in einem Rucksack verpackt war. Was sie nicht bemerkten: Eine 24-jährige Frau, die als Fahrgast in der Nähe saß, bekam das Gespräch mit – und spitzte interessiert die Ohren. Denn es handelte sich um eine Polizeibeamtin – freilich in normaler Kleidung, sie war gerade auch nicht im Dienst.

Und dann heißt es für die Täter: Überraschung!

Doch ein Polizeibeamter ist immer im Dienst. Oder kann sich zumindest beim Erkennen einer Straftat in eben solchen versetzen. An der Stadtbahn-Haltestelle Staatsgalerie gab sich die 24-Jährige als Polizeibeamtin zu erkennen und forderte die jungen Männer auf, mit ihr die Bahn zu verlassen.

Ihre Kollegen hatten sie auch schon alarmiert. Und die schauten genauer hin: In dem Rucksack fanden die Beamten mehr als 100 Gramm Marihuana sowie rund Tausend Euro Bargeld – „in dealertypischer Stückelung“, so die Polizei. Die beiden Männer wurden festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt. Ein Haftgrund lag allerdings nicht vor. Der 19-Jährige muss nun mit einer Strafanzeige wegen Besitzes und Handels mit Betäubungsmittel rechnen.

Wie sieht das rechtlich aus?

Prahlende Straftäter werden nicht selten bei Bahnfahrten erwischt. In einem Fall im Februar 2017 beispielsweise hatten zwei Jugendliche sich in der S-Bahn gebrüstet, einen Einbruch an der Uni in Vaihingen begangen zu haben. Die kriegen uns nie, lachten die 15 und 16 Jahre alten Jungs. Es gab ein böses Erwachen.

Muss ein Polizeibeamter eigentlich alles, was er privat mitbekommt, gleich anzeigen? Das ist oft gar nicht so einfach, man will ja nicht ein ständiger Denunziant sein. Die Rechtssprechung ist nicht eindeutig. Freilich läuft ein Polizist auch Gefahr, bei Nichtanzeige wegen Strafvereitelung im Amt belangt zu werden. Der Bundesgerichtshof sagt hierzu: Einschreiten muss ein Polizist bei jenen Straftaten, die von Art und Umfang die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berühren.