Was der Mieter im Garten tun muss

Vermieter: Der Vermieter hat nach dem Gesetz dafür zu sorgen, dass der Garten im ordentlichen Zustand bleibt. Doch Gartenarbeiten können per Mietvertrag an den Mieter übertragen werden. Üblich sind die Formulierungen wie „Die Gartenpflege übernimmt der Mieter“. Oder: „Dem Mieter obliegt es, den Garten zu pflegen.“

 

Gartenarbeit: Lediglich einfache Arbeiten dürften verlangt, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: I-10 U 70/04). Dazu gehört zum Beispiel Rasenmähen, Unkraut jäten oder Beetflächen umgraben. Besondere Kenntnisse oder besonderer Kostenaufwand sind dem Mieter nicht zuzumuten, so das Landgericht Braunschweig (Az: 6 S 548/08).

Uhrzeit: Der Vermieter muss dem Mieter einen Spielraum lassen, wie und wann er den Garten pflegt. Es dürfen also keine konkreten Vorschriften gemacht werden, was genau zu tun ist oder wann. Lediglich wenn eine Verwahrlosung droht, darf der Vermieter auf den Busch klopfen, so die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf.

Wenn es ausdrücklich im Mietvertrag steht, dann kann der Mieter darüber hinaus verpflichtet sein, Rasenflächen neu anzulegen oder kranke, morsche Bäume zu fällen (Landgericht Frankfurt, Az: 2-11 S 64/04). Das setzt aber voraus, dass die Pflicht eindeutig formuliert wurde, so das Amtsgericht Reutlingen (Az: 2 C 2126/03). Es dürften zum Beispiel keine Zweifel darüber bestehen, welcher Mieter jeweils zuständig ist. Unzulässig sei es, dass Mieter für Versäumnisse in Sippenhaft genommen werden.

Betriebskosten: Wenn es vereinbart wurde, dass der Mieter Betriebskosten zu tragen hat, dann können die Kosten der Gartenpflege etwa für einen Fachbetrieb auf den Mieter abgewälzt werden (Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 135/03). Umgelegt werden dürfen aber nur regelmäßige Gartenarbeiten, nicht solche, die in größeren Abständen anfallen und als eine Reparatur zu sehen sind – wie beispielsweise die Entfernung eines umgestürzten Baumes, so das Amtsgericht Reutlingen. Denn Reparaturen sind generell Vermietersache.

Nachbarrecht

Darüber hinaus müssen Grundstückseigentümer müssen auch das sogenannte Nachbarrecht beachten. Darunter fallen alle Rechtsvorschriften, die das Verhältnis zum Nachbargrundstück regeln. Dies sind zum Beispiel Vorgaben in den Landesbauordnungen zu Abstandsflächen und Grenzbebauungen. Viele Bundesländer haben besondere Nachbarrechtsgesetze, die etwa festlegen, wie hoch eine Hecke sein und wie nah sie an der Grundstücksgrenze liegen darf. Daran sollte man sich halten – denn Verstöße könne Auslöser für einen heftigen Nachbarschaftsstreit sein.

38 Prozent aller Deutschen hatten in den letzten Jahren Streit und Auseinandersetzungen mit dem Nachbarn, zeigt eine Untersuchung der GfK-Marktforschung. Die meisten Streitigkeiten beschränken sich dabei auf böse Wort- und Briefwechsel sowie Anwaltsbriefe. Vor Gericht sind lediglich 1,7 Prozent der Deutschen deshalb schon mal gezogen. Das klingt erstmal nicht nach viel – aber bezogen auf die Gesamtbevölkerung von 82 Millionen Menschen wären das immerhin 1,4 Millionen Auseinandersetzungen. Grundsätzlich verschärft ein Gerichtsverfahren die Lage nur. Für eine der beiden Parteien geht der Rechtsstreit schließlich negativ aus, was eine zusätzliche Belastung für das nachbarschaftliche Verhältnis bedeutet, mahnt Marcus Lentz, Geschäftsführer der bundesweit tätigen Detektei Lentz.

Rücksicht

Lentz rät daher zu Toleranz und gegenseitiger Rücksichtnahme: „Nicht während der Mittagsruhe Rasen mähen, statt eines rauchintensiven Holzkohlegrills einen Gas- oder Elektrogrill verwenden oder bei Partys die Musik nach 22 Uhr leiser machen – und der Frieden bleibt gewahrt.“ Doch was tun, wenn ein Nachbar sich einfach nie an diese Regeln hält? Lentz rät: „Ruhe bewahren und nicht direkt die Konfrontation suchen.“ Seinem Ärger freien Lauf zu lassen führe kaum zu dem gewünschten Ergebnis. „Ein freundliches, offenes Gespräch zum passenden Zeitpunkt kann dagegen manchmal Wunder bewirken.“

Gartenpflicht für Mieter

Was der Mieter im Garten tun muss

Vermieter: Der Vermieter hat nach dem Gesetz dafür zu sorgen, dass der Garten im ordentlichen Zustand bleibt. Doch Gartenarbeiten können per Mietvertrag an den Mieter übertragen werden. Üblich sind die Formulierungen wie „Die Gartenpflege übernimmt der Mieter“. Oder: „Dem Mieter obliegt es, den Garten zu pflegen.“

Gartenarbeit: Lediglich einfache Arbeiten dürften verlangt, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: I-10 U 70/04). Dazu gehört zum Beispiel Rasenmähen, Unkraut jäten oder Beetflächen umgraben. Besondere Kenntnisse oder besonderer Kostenaufwand sind dem Mieter nicht zuzumuten, so das Landgericht Braunschweig (Az: 6 S 548/08).

Uhrzeit: Der Vermieter muss dem Mieter einen Spielraum lassen, wie und wann er den Garten pflegt. Es dürfen also keine konkreten Vorschriften gemacht werden, was genau zu tun ist oder wann. Lediglich wenn eine Verwahrlosung droht, darf der Vermieter auf den Busch klopfen, so die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf.

Wenn es ausdrücklich im Mietvertrag steht, dann kann der Mieter darüber hinaus verpflichtet sein, Rasenflächen neu anzulegen oder kranke, morsche Bäume zu fällen (Landgericht Frankfurt, Az: 2-11 S 64/04). Das setzt aber voraus, dass die Pflicht eindeutig formuliert wurde, so das Amtsgericht Reutlingen (Az: 2 C 2126/03). Es dürften zum Beispiel keine Zweifel darüber bestehen, welcher Mieter jeweils zuständig ist. Unzulässig sei es, dass Mieter für Versäumnisse in Sippenhaft genommen werden.

Betriebskosten: Wenn es vereinbart wurde, dass der Mieter Betriebskosten zu tragen hat, dann können die Kosten der Gartenpflege etwa für einen Fachbetrieb auf den Mieter abgewälzt werden (Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 135/03). Umgelegt werden dürfen aber nur regelmäßige Gartenarbeiten, nicht solche, die in größeren Abständen anfallen und als eine Reparatur zu sehen sind – wie beispielsweise die Entfernung eines umgestürzten Baumes, so das Amtsgericht Reutlingen. Denn Reparaturen sind generell Vermietersache.