In Spanien herrscht nationaler Notstand, in Österreich sind Ausgangsbeschränkungen angeordnet, die Skigebiete sind geschlossen. Fragen und Antworten zum Thema Reisen.

Stuttgart - Was man jetzt wissen muss, wenn man seine Reisepläne in Zeiten der Corona-Krise zurückstellen möchte.

 

Darf man eine Ferienwohnung stornieren, wenn die Unterkunft in einem Gebiet liegt, das abgesperrt ist oder für das eine behördliche Warnung vorliegt?

Ja. In einem solchen Fall ist eine kostenlose Stornierung aus wichtigem Grund wie etwa die Gefährdung der Gesundheit möglich. Denn die Wohnung ist nicht zugänglich für den Gast - oder stellt eben eine Gefahr für ihn dar. Dann ist eine Anreise nicht möglich oder nicht zumutbar.

Darf ein Feriengast die Buchung einer Ferienwohnung kostenlos stornieren, wenn er aus Angst vor Ansteckung nicht reisen möchte?

Nein. Die Übernachtung in einer Ferienwohnung ist in der Regel rechtlich wie ein Mietverhältnis zu behandeln. Für solche Mietverträge gibt es normalerweise kein Widerrufsrecht. Ein Rücktrittsrecht kann es nur dann geben, wenn es vertraglich vereinbart ist – inklusive einer etwaigen Gebühr für den Fall, dass der Mieter absagt.

Wie sehen die Stornobedingungen beim Apartment-Vermittler Airbnb aus?

Airbnb will von der Coronavirus-Krise betroffenen Reisenden entgegenkommen und für die kommenden Wochen gebuchte Aufenthalte kostenlos stornieren lassen. Airbnb-Reservierungen müssen üblicherweise vorab bezahlt werden, oft wird bestenfalls ein Teil des Betrag zurückerstattet. Für alle Aufenthalte, die bis zum vergangenen Samstag gebucht wurden und bis zum 14. April beginnen, gilt eine Sonderregelung. Reisen könnten von Vermietern oder Gästen gebührenfrei storniert werden. Die Regelung gilt weltweit. In China allerdings, will Airbnb am 1. April wieder zum Normalzustand zurückkehren.

Was ist, wenn die Unterkunft in einem Gebiet liegt, in dem es einzelne Corona-Fälle gibt?

Ist die Wohnung zugänglich und ohne Gesundheitsgefahren bewohnbar, so kann der Gast nicht oder gegebenenfalls nur gegen eine vertraglich vereinbarte Stornogebühr vom Vertrag zurücktreten.

Entstehen Kosten, wenn der Gast selbst an Corona erkrankt ist?

Ist der Mieter persönlich wegen einer Erkrankung verhindert, bleibt er zur Zahlung verpflichtet - unabhängig davon, woran er leidet. Allerdings muss sich der Vermieter ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, die beispielsweise durch die Weitervermietung erzielt werden können. Eventuell kann eine Reiserücktrittskostenversicherung einspringen – falls vorhanden. Ein Blick in die Police ist ratsam.

Darf ein Flugticket wegen Corona umgetauscht werden?

Im Grunde nicht. Wird der Flug durchgeführt, so geht das „Verfallen-Lassen“ auf die eigene Rechnung. Es gibt aber eine Reihe an „freiwilliger Angebote“ der Fluggesellschaften. Damit haben auch Individualreisende die Möglichkeit, die ansonsten rechtlich wenig in der Hand hätten. Passagiere sollten sich bei der Airline informieren. Annulliert die Fluggesellschaft den Flug, so ist die Frage, ob der Kunde neben der Erstattung des Tickets auch eine Entschädigung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung erhalten kann. Kann sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände berufen? Dann hätten die Kunden keinen Anspruch. Das ist allgemein schwer zu beurteilen. Es empfiehlt sich, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Erstattet die Deutsche Bahn Tickets, wenn geplante Zugfahrten nicht angetreten werden (können)?

Die Bahn erweitert wegen der außergewöhnliche Lage auch die Möglichkeiten für die Kunden, ihre Reise zu verschieben oder zu stornieren. „Die Kulanzregelungen gelten in den kommenden Wochen, deshalb ist es nicht erforderlich, sich unverzüglich zu melden“, betonte das Unternehmen. Erstattungen könnten auch noch nach dem gebuchten Reisetag eingereicht werden. Für alle bis zum 13. März erworbenen Tickets mit Reisedaten zwischen 13. März und 30. April könnten Fahrgäste ihre Fahrt verschieben und den Fahrschein bis zum 30. Juni flexibel für die gebuchte Strecke nutzen. Bei den rabattierten Sparpreisen und Supersparpreisen ist die Zugbindung aufgehoben. Möglich ist nach Angaben der Bahn auch eine Umwandlung in Reisegutscheine: Bis zum 13. März erworbene Tickets für Reisen bis 30. April können demnach kostenfrei in einen Reisegutschein umgewandelt werden. Dies gelte auch für Sparpreise und Supersparpreise. Anträge zur Umwandlung in einen Reisegutschein könnten auch noch nach dem gebuchten Reisetag abgeschickt werden.