Nach dem schwersten Orkan seit mehr als zehn Jahren in Deutschland geht es ans Aufräumen. Was tun, wenn durch „Friederike“ das Dach abgedeckt oder das Auto von herabfallenden Ästen getroffen wurde?

Stuttgart - Umgestürzte Bäume, abgedeckte Dächer: Das Orkantief „Friederike“ sorgte vor allem in Nordrhein-Westfalen und Mitteldeutschland für erhebliche Schäden.

 

Polizei und Rettungskräfte waren während des Orkans im Dauereinsatz und in der Nacht sowie am Freitagmorgen mit Aufräumarbeiten beschäftigt. In den betroffenen Regionen wurden die Einsatzkräfte oft alarmiert, weil Bäume umgestürzt waren oder Dächer abgedeckt wurden. Es kam zu zahlreichen Verkehrsunfällen und Straßensperrungen.

Wann und in welchem Umfang die Versicherung einspringt, lesen Sie hier:

Was tun, wenn es einen Schaden gibt?

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rät, Schäden umgehend zu melden. Aufräumen kommt später: Erst muss der Schaden aufgenommen werden. Am besten, man fotografiert die Schäden oder macht sogar ein Video.

Wann springt welche Versicherung ein?

Ab Windstärke 8 spricht die Versicherung von Sturm, dann werden auch die Schäden übernommen. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von über 62 Kilometern die Stunde. Das toppte „Friederike“ locker:

Auf dem Brocken im Harz seien in der Spitze Orkanböen von 203 Stundenkilometer gemessen worden. „Damit haben wir elf Jahre nach Kyrill wieder einen Orkan der Königsklasse“, sagte DWD-Sturmexperte Andreas Friedrich.

Im Tiefland wurden ebenfalls hohe Spitzen-Windgeschwindigkeiten erreicht. So stellte der DWD fast 138 km/h im thüringischen Gera fest, 134 Kilometer pro Stunde wurden im nordhessischen Frankenberg erreicht.

Der Deutsche Wetterdienst stuft Windgeschwindigkeiten von 75 bis 88 Stundenkilometer über freies Gelände als Sturm ein (Stärke 9). Bei Wind mit Tempo 89 bis 102 (Stärke 10) spricht man von einem schweren, bei 103 bis 117 (Stärke 11) von einem orkanartigen Sturm. Orkane sind besonders heftige Stürme mit 118 Kilometern pro Stunde und mehr (Stärke 12).

Das Tief, das von Westen her über Deutschland fegte, ist laut Deutschem Wetterdienst (DWD) der schwerste Sturm seit dem Jahr 2007.

Lesen Sie hier unseren Newsblog zum Orkantief „Friederike“

Für Sturmschäden am Haus etwa durch umgestürzte Bäume oder vom Wind abgedeckte Dächer kommt die Wohngebäudeversicherung auf. Sie zahlt nach Angaben des Bunds der Versicherten auch Folgeschäden, etwa wenn durch das vom Sturm beschädigte Dach oder kaputte Fenster Regen eindringt und Wände oder Fußböden beschädigt werden.

Bei überfluteten Kellern ist eine sogenannte Elementarschadenversicherung nötig. Schäden am Hausrat, also etwa beschädigte Möbel, übernimmt meist die Hausratversicherung. Werden die Schäden allerdings durch Überschwemmungen verursacht, ist auch hier ein zusätzlicher Schutz gegen Elementarschäden nötig, wie die Gothaer Versicherung angibt.

Verbraucherschützer raten Betroffenen grundsätzlich in allen Fällen, so schnell wie möglich den Versicherer zu informieren und eine Schadensliste möglichst mit Fotos zu erstellen. Auch die Sturmstärke muss nachgewiesen werden, etwa durch die Windmessungen der Wetterämter oder Berichte aus der örtlichen Zeitung.

Wer zahlt Schäden am Auto?

Fallen Dachziegel, Äste oder sogar ein ganzer Baum aufs Auto, sind diese Schäden durch die Voll- oder Teilkaskoversicherung des Halters abgedeckt. Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, sondern in der Regel nur der Zeitwert des Wagens.

Die Wetterwarnungen für Baden-Württemberg

Fällt etwa bei einem Sturm ein Ziegel auf einen geparkten Wagen, ist laut Verbraucherschützern die Teilkasko zuständig - bei einer Windgeschwindigkeit von mindestens 74,5 Stundenkilometern, wie die Gothaer Versicherung angibt. Die Vollkaskoversicherung hingegen ist demnach unabhängig von der Windstärke. Sie greift auch, wenn ein Autofahrer gegen einen umgestürzten Baum fährt und der Schaden damit selbst verschuldet wird. Wer nur eine Haftpflichtversicherung hat, muss seinen Schaden selbst regulieren.

Welche Rechte haben Bahnreisende?

Bahnreisende können sich bei Verspätungen den Fahrpreis teilweise erstatten lassen. So kann ein Fahrgast 25 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen, wenn die Verspätung mehr als 60 Minuten beträgt. Bei mehr als zwei Stunden hat er Anspruch auf die Hälfte des gezahlten Fahrpreises.

Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Zielort: Ist also ein erster Zug nur fünf Minuten verspätet und kommt ein Bahnkunde durch einen dann verpassten Anschlusszug mehr als eine Stunde später am Zielort an, erhält er eine Entschädigung. Bei einer zu erwartenden Verspätung von 20 Minuten am Zielbahnhof kann der Fahrgast einen anderen Zug nehmen - auch einen höherwertigen.

Welche Rechte haben Fluggäste?

Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen - also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern nach vier Stunden. Auch bei einer absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann - und der Reisende ihn dann verpasst.