Nach der Taxifahrt das Smartphone mit einen Gutschein zücken und nur die Hälfte zahlen: Das App-Unternehmen MyTaxi hatte das angeboten und war zunächst am erbitterten Widerstand klassischer Taxizentralen gescheitert. Jetzt hat der BGH entschieden.

Karlsruhe - Fahrgäste können mit einen verschärften Wettbewerb um Taxikunden und Rabattaktionen rechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) erlaubt bestimmte Werberabatte trotz tariflicher Preisbindung. Das App-Unternehmen MyTaxi setzte sich am Donnerstag in Karlsruhe vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt durch, dass Rabatte untersagt hatte (I ZR 34/17).

 

MyTaxi hatte 2014 und 2015 zu Werbezwecken in einigen Städten zeitlich begrenzt 50-Prozent-Gutscheine verteilt. Der I. Zivilsenat sah darin keinen Verstoß gegen die Tarifpflicht, weil Taxifahrer den vollen Fahrpreis erhalten hätten und das Unternehmen selbst kein Taxibetreiber sei.

Kein Verstoß gegen Tarifpflicht

Mit den Gutscheinen brauchten Kunden, die Taxis über die MyTaxi-App bestellt hatten, nur den halben Fahrpreis zu bezahlen. Das zum Daimler-Konzern gehörende Unternehmen legte jeweils die andere Hälfte drauf und beglich die Gesamtrechnung. Zwar dürfe ein Taxiunternehmen keinen Nachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren, sagte der Vorsitzende Richter. „Wird der Festpreis vollständig an ihn gezahlt, liegt jedoch kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziert, ist ohne Bedeutung.“

Auch ein unlauteres Verhalten, um Konkurrenten zu verdrängen, sahen die Richter nicht, weil das Angebot zeitlich beschränkt war und nur in wenigen Städten galt. Geklagt hatte die Genossenschaft Taxi Deutschland mit Sitz in Frankfurt. Sie ist ein Zusammenschluss klassischer Taxizentralen.

Der Anwalt von Taxi Deutschland hatte in der Verhandlung argumentiert, dass MyTaxi eine klare Verdrängungsstrategie verfolge und wegen der Kapitalstärke des Daimler-Konzerns im Hintergrund sich immer wieder verlustreiche Rabattaktionen leisten könne, um Kunden anzulocken. Der MyTaxi-Anwalt hatte dagegen versichert: „Meine Mandantin hat das Ziel, mit dieser App Geld zu verdienen.“

Urteil sei laut Taxibranche nicht nachvollziehbar

Der Sprecher von Taxi Deutschland, Marten Clüver, sagte, er könne das Urteil nicht nachvollziehen soweit es um die Verdrängung gehe. Denn MyTaxi habe die Rabattaktionen genau in den Städten gestartet, in denen auch die App von Taxi Deutschland arbeite. Absicht ist nach Clüvers Überzeugung, die Taxizentralen zu schwächen, die nicht über eine gleichwertige Finanzkraft verfügen. Vergleichbare Rabattaktionen könnten die Taxi-Zentralen sich jedenfalls nicht leisten.

Kritik kam auch vom Betreiber der Taxi-App Taxi.eu, Hermann Waldner. Es sei zu befürchten, dass kleinere Unternehmen und Taxi-Zentralen aus dem Markt gedrängt werden. „Der faire Wettbewerb wird dadurch abnehmen, am Ende zahlen die Verbraucher deutlich mehr. Wer den Markt bestimmt, bestimmt auch die Preise.“

MyTaxi ist erfreut über Urteil

Der MyTaxi-Manager Alexander Mönch reagierte dagegen erfreut. „Heute ging es nicht nur um Mytaxi-Gutscheine, sondern um die Zukunftsfähigkeit einer Branche.“ Der BGH habe anerkannt, dass Gutschein- und Bonusaktionen im bestehenden rechtlichen Rahmen erlaubt seien. Damit werde die Flexibilität, Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit von Taxis im umkämpften Mobilitätsmarkt gestärkt. „Dieser Schritt war dringend erforderlich“, sagte Mönch.

MyTaxi ist nach eigenen Abgaben in 70 Städten in 11 Ländern vertreten. Die App sei mehr als 10 Millionen Mal runtergeladen worden, 120 000 Taxifahrer seien angeschlossen. Wenn ein Fahrer einen Kunden über die App bekommt, muss er sieben Prozent des Fahrpreises als Provision abgeben. Bei klassischen Taxizentralen wird üblicherweise eine monatliche Pauschale für die Vermittlung gezahlt.