Die Süßwarenhersteller Lindt und Haribo liegen im juristischen Dauerclinch. Lindt will golden verpackte Bären vermarkten. Haribo sieht seine „Goldbären“ in Gefahr. Das Gerichts sieht’s anders.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Köln - Der Gründonnerstag ist im vergangenen Jahr kein guter Tag für den Schokoladenhersteller Lindt gewesen. Nach einem Rechtsstreit, der sich über zwölf Jahre hingezogen hatte, verkündete der Bundesgerichtshof an diesem Tag eine Entscheidung, die den Maitres Chocolatiers so gar nicht geschmeckt hat. Das Goldhasenmonopol liege nicht bei den Schweizern, so die Bundesrichter. Auch die bayerische Firma Riegelein darf ihre sitzenden Schokohasen in goldene Folie einwickeln. Gestern nun war es das Oberlandesgericht in Köln, das den Schokoherstellern aus der Schweiz das diesjährige Osterfest versüßte.

 

Der Goldhase ist in seiner mehr als 60-Jährigen Geschichte zur Goldgrube für das Unternehmen aus Kilchberg bei Zürich geworden. Es gab nur einen entscheidenden Nachteil: in der Weihnachtssaison taugt der Mümmelmann nicht als Umsatzbringer. Weswegen vor einiger Zeit der in Goldfolie eingewickelte Bär erfunden wurde. Der heißt zwar nicht Goldbär – ist aber einer. Und dagegen haben sich sofort die Macher des gleichnamigen Gummi-Naschwerkes aus Bonn gewandt.

Kosten spielen beim Streit scheinbar keine Rolle

Die Schlappe für Haribo am Freitag, das in der ersten Instanz noch gewonnen hatte, ist allerdings nur ein Zwischenschritt: beide Süßwarenproduzenten waren sich von Anfang an einig, den Streit bis zum Bundesgerichtshof zu treiben. Kosten spielen dabei scheinbar keine Rolle, von den in Bonn geschätzten und in der Schweiz veröffentlichten je zwei Milliarden Euro Jahresumsatz scheint genügend für den Streit beiseite gelegt worden zu sein.

Nicht nur für die direkt daran beteiligten Juristen ist der Prozess eine nahrhafte Auseinandersetzung, er bietet auch Stoff für zahlreiche Haus- und Seminararbeiten. Bei Haribos Goldbären ist der Markenname geschützt. Ob ein Produkt, das gar nicht so heißt, diesen Schutz überhaupt verletzen kann ist etwas für juristische Feinschmecker – und bisher noch nicht entschieden worden. Wie nach dem 1:1 der Vorinstanzen nun der BGH entscheiden wird, ist offen. Sicher ist nur, dass es die goldenen Bären von Lindt auch in diesem Weihnachtsgeschäft in den Supermarktregalen stehen. Darauf haben sich Haribo und Lindt schon im Voraus geeinigt gehabt – außergerichtlich.