Vor dem Sozialgericht Stuttgart landen regelmäßig kuriose Fälle. Im ersten Halbjahr 2018 ging es um Tattoos sowie Unfälle in Toiletten, beim Betriebssportfest und beim Tanken.

Stuttgart - Die Freude währte nur kurz. Die junge Frau hatte sich „zur Verschönerung“ ein Kirschblütenmotiv tätowieren lassen, das ihre asiatischen Schriftzeichen auf dem rechten Schulterblatt umrahmte. Schon vier Tage später, das Tattoo war noch nicht verheilt, ließ sie die Kirschblüte mittels Laser entfernen. „Zu dunkel“, so das Urteil der Frau.

 

Doch die Pein hatte noch kein Ende. Das Prozedere habe sie seelisch so mitgenommen, dass sie sich wegen Depressionen in Psychotherapie habe begeben müssen, so die Frau. Da die ungeliebte Tätowierung die Ursache für ihre psychischen Probleme sei, müsse ihre Krankenkasse die Entfernung der Kirschblüte bezahlen. Sie klagte vor dem Sozialgericht Stuttgart.

Muss die Kasse die Laserbehandlung zahlen?

„Die Entfernung der Tätowierung verschafft nur ein anderes Aussehen, hat aber keine Auswirkungen auf Körperfunktionen“, so die Richter. Das Tattoo wirke nicht entstellend und könne leicht verdeckt werden. Psychische Probleme würden eine psychologische oder psychiatrische Behandlung rechtfertigen, nicht aber einen „Eingriff in den krankenversicherungsrechtlichen gesunden Körper der Frau“. Die Krankenkasse muss die Laserbehandlung nicht bezahlen. Die Klage der Frau wurde dementsprechend abgewiesen (Aktenzeichen S 27 KR 916/16).

Sozialrichterinnen und -richtern ist nichts Menschliches fremd – auch Situationen rund um die Verrichtung der Notdurft nicht. Die Angestellte einer Firma rutscht in der Personaltoilette aus und zieht sich Prellungen sowie eine Halswirbelsäulenverletzung zu. Ein Arbeitsunfall? Die Krankenkasse sagt nein, die Frau klagt.

„Die Verrichtung der Notdurft ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen“, führt die 12. Kammer des Sozialgerichts aus. Der unversicherte Bereich umfasse dabei nicht nur das Verrichten des Geschäfts selbst, sondern auch den gesamten Aufenthalt in der Toilettenanlage. Dagegen seien Unfälle auf dem Weg zur Toilette im Betrieb sehr wohl Arbeitsunfälle. Das Gericht weist die Klage der Frau ab (Aktenzeichen S 12 U 1746/17).

Wer glaubt, er sei bei einem Betriebsfußballturnier immer über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, irrt. Der Mitarbeiter eines Unternehmens hatte sich bei einem solchen Turnier am Knie verletzt und wollte dies als Arbeitsunfall anerkannt haben. Er beschritt den Klageweg, allerdings ohne Erfolg. Es fehle an dem dafür notwendigen betrieblichen Zusammenhang, entschied die 1. Kammer, denn: Ein Fußballturnier stehe nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter miteinbezogen würden. Im vorliegenden Fall war den Nichtsportinteressierten kein Alternativprogramm angeboten worden. Sie hatten den Tag zur freien Verfügung. Die Klage wurde also abgewiesen (S 1 U 276/18).

Beim Tanken nicht versichert

Sind der Weg zur Arbeit und der Nachhauseweg von der Unfallversicherung abgedeckt? Ja und Nein. Ein Mann hatte nach der Arbeit seinen Heimweg unterbrochen und war mit seinem Mofa zum Tanken gefahren. Auf dem Tankstellengelände wurde er von einem Auto gerammt und verletzt. Zahlt die Unfallversicherung? Sie zahlt nicht, es kommt zur Klage, die 1. Kammer weist die Klage ab. Das Tanken sei grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen (S 1 U 2825/16).

Insgesamt können die Richterinnen und Richter am Sozialgericht Stuttgart aufatmen. Nachdem in den vergangenen Jahren die Zahl der eingehenden Klagen regelmäßig größer wurde, ist sie im ersten Halbjahr 2018 erstmals leicht um acht Prozent gesunken – auf 2985 gegenüber 3260 im ersten Halbjahr 2017. An kuriosen und interessanten Fälle wird aber auch künftig kein Mangel herrschen.