Die Richter des Sozialgerichts in der Landeshauptstadt haben nach dem Coronajahr 2020 wieder spürbar mehr Verfahren auf dem Tisch. Darunter sind auch Themen, die es ohne Corona vermutlich nicht gegeben hätte.

Stuttgart - Die Bildungsgerechtigkeit – oder besser: ihr Fehlen – war während der Pandemie und zu Zeiten der verwaisten Schulhäuser ein Thema. Während Kinder aus begüterten Familien auf den Laptops der Eltern oder gar ihren eigenen dem Fernunterricht folgten und Aufgaben erledigten, fehlte es ärmeren Haushalten an Endgeräten. Darüber, wer das bezahlen soll, wurde vorm Sozialgericht Stuttgart gestritten.

 

Kein Geld, wenn’s eine Spende gibt

Eine Schülerin hat die Ansicht vertreten, dass sie die Anschaffungskosten für einen Laptop, Drucker und Scanner aus SGB-II-Leistungen erhalten sollte und strebte eine einstweilige Anordnung des Gerichts an. Als Begründung gab sie das pandemiebedingte Homeschooling an.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Ein Mehrbedarf nach SGB II sei nicht gegeben. Der Grund: Der Antragstellerin habe im Zeitpunkt der Antragstellung ein internetfähiger Laptop von der Bürgerstiftung zur Verfügung gestellt werden können. Auch Gerätespenden von Schulfördervereinen, von Privatleuten oder der Kommune würden zu einer Ablehnung führen. „Allein der Umstand, dass es sich bei den dort angebotenen Laptops um gebrauchte handele und diese hierdurch bedingt langsamer seien, ändert daran nichts.“ Ein Drucker und Scanner sei nicht erforderlich, da die Schule die Aufgaben auch analog zur Verfügung gestellt habe. Der Beschluss vom 23. September 2020 mit dem Aktenzeichen S 18 AS 2481/20 ER ist rechtskräftig.

Sparen für Schutzmasken

Ein Kläger wollte vorm Sozialgericht die Bezahlung für Schutzmasken und Coronaschnelltests erwirken. „Zur Begründung trug der Kläger vor, er sei Risikopatient und Raucher, leide an Diabetes, Adipositas, erhöhten Cholesterinwerten, hohem Blutdruck und benötige die Masken, um seine Kinder zu treffen sowie soziale Kontakte wahrzunehmen. Die Masken seien notwendig, um seine Gesundheit zu schützen“, schildert das Sozialgericht Stuttgart. Es hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe bei einer Zuzahlung von vier Euro einmalig Anspruch auf 15 Schutzmasken gemäß der Coronaverordnung gehabt. In Anbetracht des darniederliegenden Kulturbetriebs hätte er Gelegenheit gehabt, Geld zu sparen und habe außerdem eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro erhalten. Weil Gastronomie und Einzelhandel im strittigen Zeitraum ohnehin geschlossen waren, hätte er auch keine Schnelltests gebraucht – ganz abgesehen davon, dass jeder Anspruch auf mindestens eine kostenlose Testung pro Woche habe.

Kritische Lage nach Betriebsschließung

Eine Bulgarin, die wegen einer coronabedingten Betriebsschließung ohne Arbeit war, hat vom Sozialgericht Stuttgart Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugesprochen bekommen. Diese sind ihr wegen ihres geringen Arbeitszeitumfangs von zwei Stunden pro Woche streitig gemacht worden. Als Grundlage dafür ist die Regelung herangezogen worden, wonach Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II hätten. Die Kammer wies jedoch nach, dass die Klägerin – entgegen der Angaben im Arbeitsvertrag – mehr gearbeitet hatte und somit leistungsberechtigt ist.

Verletzung ist kein Arbeitsunfall

Auch mit skurrilen Versicherungsfällen müssen sich die Richter befassen. Der Kläger arbeitete in einem Schnellrestaurant, als ein alkoholisierter Gast seinen Arbeitskollegen als „Wichser“ bezeichnete. Davon fühlte sich auch der Kläger beleidigt und warf den Betrunkenen aus dem Restaurant. Der ging, allerdings nicht ohne „Hurensohn“ zu rufen. „Daraufhin folgte der Kläger dem Mann schnellen Fußes nach draußen und sprang ihn im Außenbereich hart von hinten an, so dass dieser umstürzte und er selbst mit schweren Wirbelverletzungen am Boden liegen blieb“, schildert das Gericht den Vorfall.

Als Arbeitsunfall, wie der Kläger das wollte, wird er allerdings nicht anerkannt. Begründung: Der Sprung stand nicht in sachlichem Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit des Klägers.

Das Stuttgarter Sozialgericht ist im ersten Halbjahr 2021 mit mehr Klageverfahren beschäftigt gewesen. Ihre Zahl hat sich um 15 Prozent auf rund 2500 erhöht. Im selben Zeitraum sind 2166 neue Klagen eingereicht worden.