Aus dem großen Glück wurde ein besonders nervenzehrender Rosenkrieg. Seit drei Jahren sitzt Frau A. mit ihrem Kleinkind im Ausland fest, weil ihr Ex-Partner einen Rechtsstreit führt.

Lokales: Sybille Neth (sne)

Die Erziehungszeit von Frau A. endet Anfang Januar, aber sie wird ihre Arbeit als Erzieherin in einer Jugendhilfeeinrichtung nicht fristgerecht wiederaufnehmen können, denn seit drei Jahren sitzt sie mit ihrem kleinen Sohn in einem EU-Land fest. Vergangenes Jahr an Weihnachten haben wir schon einmal von Frau A. und ihrem kostspieligen Rechtsstreit mit dem Vater ihres Kindes berichtet. Ihre Situation hat sich seither verschlechtert. Das Paar ist nicht verheiratet, und die Vaterschaftsanerkennung hat der Mann ebenfalls nie gemacht. Dennoch tobt der Rosenkrieg.

 

Frau A. hatte den charmanten und wohlhabenden Franzosen auf einer Reise kennengelernt. Es entwickelte sich eine Fernbeziehung, und auf Probe wollte sie mit ihm leben, sie wurde schwanger, und vor drei Jahren wurde der gemeinsame Sohn geboren. Gleich danach begann das, was als psychische Gewalt in einer Beziehung bezeichnet wird. Er kontrollierte sie auf Schritt und Tritt, sperrte sie ein, nahm ihr das Handy ab und verbreitete die Lügengeschichte, sie sei in einer Sekte. Das schade dem Kind.

Damit nicht genug, er schmiedete einen Komplott mit einem befreundeten Arzt, der Frau A. in einem Gutachten als psychisch labil und depressiv darstellte. „Er hatte mich zu ihm geschickt, weil ich immer so müde war. Das war zu dem Zeitpunkt, als das Baby neun Monate alt war“, berichtet sie. „Ich sollte Psychopharmaka einnehmen.“ Frau A. wollte nur noch nach Hause. Wegen Corona konnte sie nicht ausreisen. Schließlich schaffte es sie es, mit Unterstützung einer Frauenhilfsorganisation mit dem Kind nach Deutschland zurückzukehren. Das war Ende vorigen Jahres. Aber dann entschied das deutsche Familiengericht, dass sie mit dem Kind zurück zum Vater müsse. Dies ist im Haager Kindesentführungsübereinkommen so festgelegt. Das Kindeswohl steht hier nicht an erster Stelle. Vielmehr wird darin bestimmt, welches Land zuständig ist zu bestimmen, wo das Kind leben soll – und das ist das Land, in dem der Kindsvater lebt.

Sie wohnt jetzt in einer kleinen Wohnung, die ihr ein Freund aus Deutschland finanziert. Unter Tränen erzählt sie, dass ihr Sohn „nicht zum Papa will“ – aktuell ist das Umgangsrecht nach dem sogenannten Wechselmodell geregelt. Der Dreijährige ist jeweils zwei Tage bei ihr und zwei Tage bei seinem Vater. „Er hat anfangs mit Bauchschmerzen und Verstopfung reagiert.“ Deshalb behielt sie das Kind einen Monat lang nur bei sich – „ich weiß, dass das juristisch ganz schön gefährlich war“. Der Vater versuchte ihr das Kind mit Gewalt wegzunehmen. Der Rechtsstreit geht von einer in die nächste Instanz, und Frau A. muss die Kosten für ihre Anwälte bezahlen, ebenso die Übersetzung von Dokumenten. Im März wird das Gericht abschließend entscheiden. Hilfe für den Nachbarn will Frau A., die überaus dankbar ist für die bisherige Unterstützung, erneut mit einer Spende für Anwälte aushelfen.

Hilfe für den Nachbarn

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