Die Einschulung ist für Kinder und Eltern ein wichtiges Ereignis. Doch wann wird Ihr Kind eigentlich eingeschult? Wir geben einen Überblick über die Stichtage für alle Bundesländer und klären, was die sogenannte Kann-Kind-Einschulung ist.

Katrin Jokic

Was bedeutet der Einschulungsstichtag?

Der Stichtag zur Einschulung legt fest, wann welches Kind schulpflichtig wird, also zur Schule gehen muss. Die Schulpflicht beginnt, je nach Bundesland, im Alter zwischen 5 und 7 Jahren.

 

Lange Zeit war dieser Stichtag deutschlandweit einheitlich geregelt und lag am 30.Juni. Alle Kinder, die bis zu diesem Tag 6 Jahre alt wurden, kamen nach den Sommerferien in die Schule.

Im Jahr 1997 beschloss die Kultusministerkonferenz, diese Stichtagsregelung den einzelnen Ländern zu überlassen, wodurch sich unterschiedliche Regelungen ergaben.

Stichtag für Einschulung in Baden-Württemberg

Der Einschulungsstichtag in Baden-Württemberg wird sich in den nächsten Jahren ändern. Das wurde Anfang 2020 beschlossen. Bislang lag der Stichtag am 30. September, das heißt, alle Kinder, die bis dahin 6 Jahre alt geworden sind, kamen in die Schule. Das hatte allerdings zur Folge, dass auch Kinder eingeschult wurden, die gerade erst 6 geworden oder sogar noch 5 Jahre alt waren und somit vielleicht noch gar nicht reif waren für die Schule. Deswegen wurde eine schrittweise Änderung des Stichtags beschlossen.

Die neue Regelung sieht wie folgt aus:

• Stichtag für die Einschulung im Schuljahr 2020/21: 31. August

• Stichtag für die Einschulung im Schuljahr 2021/22: 31. Juli

• Stichtag für die Einschulung im Schuljahr 2022/23: 30. Juni

Die Vorverlegung des Stichtags auf einen Schlag war nicht möglich, da in der Folge mehr Kitaplätze bereitgestellt werden müssen, was die Kommunen auf die Schnelle nicht leisten können.

Kinder, die im September 2014 geboren wurden, können ab Sommer 2020 die Schule besuchen, müssen es aber nicht.

Der sogenannte Einschulungskorridor ermöglicht außerdem eine vorzeitige Einschulung. Für Kinder, die innerhalb dieses Zeitraums 6 Jahre alt werden, besteht zwar noch keine gesetzliche Schulpflicht, sie können jedoch an der Schule angemeldet werden. Die Schulpflicht wird dadurch ausgelöst.

Bislang lief der Einschulungskorridor vom 1. Oktober bis zum 30. Juni des Folgejahres. In den nächsten Jahren wird sich der Beginn des Korridors wie folgt ändern:

  • zum Schuljahr 2020/21: ab dem 1. September
  • zum Schuljahr 2021/22: ab dem 1. August
  • zum Schuljahr 2022/23: ab dem 1. Juli.

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Einschulungsstichtag in Bayern

In Bayern gilt seit dem Schuljahr 2019/20 der 30. Juni als Stichtag. Alle Kinder, die bis dahin 6 Jahre alt werden, werden nach den Sommerferien schulpflichtig. Außerdem gilt seither der Einschulungskorridor, der zwischen dem 1. Juli und dem 30. September liegt. Alle Kinder, die in diesem Zeitraum sechs Jahre alt werden, werden zwar zunächst potenziell schulpflichtig, können aber unproblematisch ein Jahr zurückgestellt werden.

Mehr Informationen erhalten Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

Stichtag der Einschulung in Berlin

Für alle Kinder, die bis zum 30. September das 6. Lebensjahr vollendet haben, beginnt mit dem entsprechenden Schuljahr die Schulpflicht. Kann-Kinder in Berlin sind diejenigen, die zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März des nächsten Jahres 6 Jahre alt werden. Sie können auf Wunsch der Eltern vorzeitig eingeschult werden, falls kein Sprachförderbedarf besteht.

Weitere Informationen: Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

Einschulungsstichtag für Brandenburg

Das Brandenburgische Schulgesetz besagt, dass alle Kinder, die bis zum 30. September 6 Jahre alt werden, im selben Kalenderjahr schulpflichtig werden. Auf Antrag der Eltern können ebenfalls Kinder aufgenommen werden, die zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden. In begründeten Ausnahmefällen gilt die Kann-Kind-Einschulung auch für diejenigen Kinder, die bis zum 1. August des Folgejahres 6 Jahre alt werden.

Weitere Auskünfte stellt das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Verfügung.

Stichtag zur Einschulung in Bremen

In Bremen müssen alle Kinder zur Schule angemeldet werden, die bis zum 30. Juni des aktuellen Jahres 6 Jahre alt werden. Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, sind sogenannte „Karenzkinder“. Ihre Eltern können frei entscheiden, ob sie im aktuellen oder im nächsten Jahr eingeschult werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Senatorin für Kinder und Bildung der Freien Hansestadt Bremen.

Einschulungsstichtag für Hamburg

In Hamburg werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 1. Juli des aktuellen Jahres 6 Jahre alt werden. Auf Antrag können Kinder, die nach dem Stichtag geboren sind, vorzeitig eingeschult werden. Für Kinder, die zwischen Juli des aktuellen und Juli des nächsten Jahres 6 Jahre alt werden, bietet Hamburg außerdem Vorschulklassen an.

Mehr Informationen finden Sie bei der Hamburger Behörde für Schule und Berufsbildung.

Stichtag der Einschulung in Hessen

In Hessen kommen Kinder in der Regel mit sechs Jahren in die Schule, das heißt für Kinder, die bis einschließlich 1. Juli 6 Jahre alt geworden sind, beginnt im gleichen Jahr die Schulpflicht. Kinder, die nach dem Stichtag 6 Jahre alt werden, können als Kann-Kinder vorzeitig eingeschult werden. Bei denjenigen, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann eine schulpsychologische Überprüfung anfallen.

Weitere Informationen liefert das Hessische Kultusministerium.

Einschulungsstichtag für Mecklenburg-Vorpommern

Für alle Kinder aus Mecklenburg-Vorpommern, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, beginnt nach den Sommerferien die Schulpflicht. Auf Antrag der Eltern können aber auch Kinder vorzeitig eingeschult werden, die zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres 6 Jahre alt werden. Voraussetzung ist die körperliche, geistige und verhaltensmäßige Eignung des Kindes.

Mehr zu diesem Thema finden Sie beim Bildungsserver Mecklenburg-Vorpommern des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Einschulungsstichtag in Niedersachen

Alle Kinder in Niedersachsen, die bis zum 30. Juni des Einschulungsjahres ihr sechstes Lebensjahr vollenden, sind schulpflichtig. Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 6 Jahre alt werden, sind sogenannte Kann-Kinder und können entweder eingeschult werden oder unproblematisch ein Jahr zurückgestellt werden. Jüngere Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigten eingeschult werden.

Alle Informationen zur Einschulung in Niedersachen finden Sie auf der Seite des Kultusministeriums.

Stichtag der Einschulung in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen werden alle Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, im gleichen Jahr schulpflichtig. Kinder, die erst nach dem Einschulungsstichtag 6 Jahre alt werden, können mit einem formlosen Antrag an der Grundschule angemeldet werden. Ob das Kind tatsächlich aufgenommen wird, entscheidet die Schulleitung.

Weitere Fragen werde auf der Seite des Schulministeriums von NRW beantwortet.

Einschulungsstichtag in Rheinland-Pfalz

Jedes Kind, das bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollendet, unterliegt in Rheinland-Pfalz der Schulpflicht und besucht mit Beginn des Schuljahres die Grundschule. Ob ein jüngeres Kind vorzeitig eingeschult werden kann, entscheidet die jeweilige Schulleitung. Eine Zurückstellung in Rheinland-Pfalz ist nur aus gesundheitlichen Gründen vorgesehen.

Weitere Informationen finden Sie beim Bildungsserver Rheinland-Pfalz.

Stichtag der Einschulung für Saarland

Im Saarland ist jedes Kind, das bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet hat, schulpflichtig. Wenn Kinder im laufenden oder folgenden Kalenderjahr 6 Jahre alt werden, können Eltern die vorzeitige Einschulung beantragen.

Mehr Informationen bietet das saarländische Ministerium für Bildung und Kultur.

Stichtag für Einschulungen in Sachsen

Schulpflichtig sind in Sachsen alle Kinder, die bis zum 30. Juni des aktuellen Kalenderjahres 6 Jahre alt werden. Jüngere Kinder können eingeschult werden, wenn sie die notwendige geistige und körperliche Reife besitzen. Dafür stellen die Erziehungsberechtigten einen Antrag. Die Entscheidung liegt dann bei der Schulleitung.

Weitere Antworten finden Sie beim sächsischen Staatsministerium für Kultus.

Einschulungsstichtag in Sachsen-Anhalt

Der Stichtag zur Einschulung in Sachsen-Anhalt ist der 30. Juni. Jedes Kind, das bis zu diesem Tag 6 Jahre alt geworden ist, besucht nach den Sommerferien die Schule. Kinder, die bis zum Stichtag das fünfte Lebensjahr vollendet haben, können vorzeitig eingeschult werden, falls sie den entsprechenden körperlichen, geistigen und sozial-emotionalen Entwicklungsstand erreicht haben.

Alles Weitere finden Sie auf der Seite des Bildungsministeriums von Sachsen-Anhalt.

Stichtag der Einschulungen in Schleswig-Holstein

Im Schulgesetz von Schleswig-Holstein ist festgelegt, dass jedes Kind, das bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres 6 Jahre alt wird, schulpflichtig ist. Für eine vorzeitige Einschulung von jüngeren Kindern können Eltern bei der entsprechenden Schule einen Antrag stellen. Eine Rückstellung des Kindes ist aus gesundheitlichen Gründen möglich. Bei zu früh geborenen Kindern kann der ursprünglich errechnete Geburtstermin herangezogen werden, um gegebenenfalls Entwicklungsverzögerungen auszugleichen.

Mehr dazu lesen Sie auf der Seite der Landesregierung von Schleswig-Holstein.

Einschulungsstichtag für Thüringen

Ist Ihr Kind bis zum 1. August eines Jahres 6 Jahre alt geworden, tritt in Thüringen die Schulpflicht in Kraft. Für eine frühzeitige Einschulung von jüngeren Kindern können Eltern einen Antrag stellen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung in Abstimmung mit dem Schularzt.

Weitere Informationen finden Sie bei der Online-Verwaltung von Thüringen.

Kind vom Schulbesuch zurückstellen

Ihr Kind wird schulpflichtig, Sie sind aber überzeugt, dass es für den Schulbesuch noch nicht bereit ist? Dann können Sie Ihr Kind zurückstellen lassen. Besprechen Sie Ihre Sorgen mit der zuständigen Grundschule und gegebenenfalls auch mit den Betreuern und Betreuerinnen in der Kita Ihres Kindes.

Da offiziell die Schulpflicht beginnt, müssen Sie Ihr Kind dennoch an der Grundschule anmelden. Gemeinsam mit der Anmeldung wird dann der Antrag auf Zurückstellung gestellt. Eventuell ist auch eine Grundschulförderklasse für Ihr Kind sinnvoll. Falls nicht, wird die Schulpflicht für (zunächst) ein Jahr ausgesetzt.

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