Grundschutz: Wenn bei der Hausratpolice nur der Grundschutz vereinbart wurde, ist der Hausrat nicht in jedem Fall und gegen alle Gefahren versichert. „Viele Versicherer bieten mehrere Tarife: den Basistarif und teurere Komfort- oder Premiumvarianten“, sagt Stiftung-Warentest-Expertin Annegret Jende. Oft sei ein Basistarif ausreichend.

 

Erweiterung: Mitunter können Deckungserweiterungen jedoch sinnvoll sein: Versicherte können etwa Fahrräder einschließenoder die Versicherungssumme für Wertgegenstände erhöhen. Und wer ein Aquarium oder ein Wasserbett besitzt, kann auch darüber nachdenken, Schäden durch auslaufendes Wasser mitzuversichern, weil im Grundschutz nur Leitungswasserschäden versichert sind. Auch Überspannungsschäden an elektronischen Geräten bei Blitzeinschlägen in die Stromleitung sind im Grundschutz nicht abgedeckt.

Viele Versicherer bieten auch die Möglichkeit, die Versicherungssumme nach Quadratmetern zu berechnen. „Die meisten der Anbieter legen 650 Euro pro Quadratmeter zugrunde“, sagt Verbraucherschützerin Zeugner. Grundsätzlich sollte man darauf achten, dass im Vertrag Unterversicherungsverzicht vereinbart ist – dann entfällt im Schadenfall die entsprechende Prüfung des Versicherers.

Große Preisunterschiede zwischen den Anbietern

Es gibt noch einen weiteren, ganz profanen Grund, seine Hausratpolice regelmäßig zu überprüfen: Die Preisunterschiede zwischen den einzelnen Anbietern sind nämlich mitunter ganz erheblich. Für die Zeitschrift „Finanztest“ (Ausgabe 4/2018) haben die Experten 144 Tarife von 60 Anbietern untersucht. Die Prämien für die Versicherung hängen unter anderem vom Wohnort ab – sie sind vor allem in Städten mit vielen Einbrüchen teurer. Die Tester fanden aber deutliche Preisunterschiede: Im günstigsten Fall zahlt ein Kunde zum Beispiel für den Schutz des Hausrates derselben Wohnung in München 56 Euro im Jahr und im teuersten Fall 277 Euro – also fast das Fünffache.

Kunden sollten alte Verträge aber auch aus einem dritten Grund auf den Prüfstand stellen: Viele Altverträge sehen im Fall grober Fahrlässigkeit geringere Zahlungen vor. „Hier darf der Versicherer seine Entschädigung kürzen, wenn ein Kunde den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat“, erläutert Stiftung-Warentest-Expertin Annegret Jende. Mit diesem Vorwurf sind einige Anbieter schnell bei der Hand: Ein Fenster auf Kipp, die Tür nur einmal abgeschlossen, den Herd nicht ausgeschaltet – da kann es schnell Ärger um eine Zahlungskürzung geben.

Sind Elementarschäden mitversichert?

Um dem vorzubeugen, „raten wir Kunden mit Altverträgen, ihre Policen durchzusehen und notfalls umzusteigen auf einen Vertrag, der Kürzungen bei grober Fahrlässigkeit ausschließt“, sagt Warentesterin Jende. Eine wichtige Frage ist außerdem, ob auch sogenannte Elementarschäden versichert sind. Dieser Schutz greift insbesondere bei Hochwasser, etwa wenn der Keller vollläuft. Das kann nach Starkregenfällen auch dort passieren, wo kein Fluss in der Nähe ist.

Im Fall eines Einbruchs leistet der Versicherer auch nicht einfach so: Es müssen zumindest konkrete Einbruchsspuren wie etwa ein eingeschlagenes Fenster oder eine aufgebrochene Tür nachweisbar sein, außerdem muss der Versicherte eine sogenannte Stehlgutliste vorlegen. Vielfach ist es aber auch gar nicht so sehr der materielle Schaden, der den Betroffenen zu schaffen macht.

Für wen sich eine Police-Erweiterung lohnt

Grundschutz: Wenn bei der Hausratpolice nur der Grundschutz vereinbart wurde, ist der Hausrat nicht in jedem Fall und gegen alle Gefahren versichert. „Viele Versicherer bieten mehrere Tarife: den Basistarif und teurere Komfort- oder Premiumvarianten“, sagt Stiftung-Warentest-Expertin Annegret Jende. Oft sei ein Basistarif ausreichend.

Erweiterung: Mitunter können Deckungserweiterungen jedoch sinnvoll sein: Versicherte können etwa Fahrräder einschließenoder die Versicherungssumme für Wertgegenstände erhöhen. Und wer ein Aquarium oder ein Wasserbett besitzt, kann auch darüber nachdenken, Schäden durch auslaufendes Wasser mitzuversichern, weil im Grundschutz nur Leitungswasserschäden versichert sind. Auch Überspannungsschäden an elektronischen Geräten bei Blitzeinschlägen in die Stromleitung sind im Grundschutz nicht abgedeckt.