Eine Frau aus Stuttgart-Fasanenhof hat – wie mutmaßlich sehr viele Bürger – die Wahlunterlagen für den 26. Mai 2019 doppelt bekommen. Kann sie jetzt zweimal ihre Stimme abgeben und dann die Wahl anfechten? Das sollte sie besser lassen...

Stadtleben und Stadtkultur : Alexandra Kratz (atz)

Fasanenhof - Stuttgarter dürfen am Super-Wahlsonntag gleich dreimal ihre Stimme abgeben. Für sie geht es um die Europawahl, die Kommunal- und die Regionalwahl. Für jeden, der es mit der Demokratie ernst meint, ist der Urnengang eine Bürgerpflicht. Wer am Wahlsonntag nicht da ist, beantragt darum die Briefwahl.

 

So hat es auch eine Leserin vom Fasanenhof getan. „Ich habe bereits frühzeitig per Briefwahl gewählt und erhalte nun nochmals die kompletten Wahlunterlagen für die Regional- und Kommunalwahlen zur persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal zugesandt“, schreibt sie in einem Fax an unsere Zeitung.

Die Frau hat sich telefonisch bei der Stadt erkundigt. „Auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt, ich solle diese Unterlagen in den Müll werfen“, erzählt sie und fügt hinzu: „Das werde ich nicht tun. Am Wahltag gehe ich nochmals im Wahllokal wählen und werde dann gegebenenfalls die Wahl anfechten, denn dreifach doppelt hält besser“, so ihre Meinung.

Das Amt versichert: Zweimal wählen ist nicht möglich

Das zuständige Statistische Amt erklärt, dass alle Wahlberechtigten gemäß dem Kommunalwahlgesetz (Paragraf 18, Absatz 2) bis Samstag vor der Wahl den Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und Regionalwahl zugestellt bekommen. Dies könne sich mit einer beantragten Briefwahl überschneiden. „Eine doppelte Stimmabgabe ist dennoch ausgeschlossen“, betont das Amt. Denn wer die Briefwahl beantragt habe, erhalte einen Wahlschein und könne nur mit diesem im Wahllokal oder per Brief wählen. „Zweimal abzustimmen ist damit nicht möglich“, so das Fazit.

In der schriftlichen Stellungnahme heißt es zudem: „Was in diesem Zusammenhang noch wichtig ist: Allein der Versuch, zweimal zu wählen, ist strafbar.“ Im Paragraf 107a Strafgesetzbuch heißt es dazu wörtlich: „Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt. Der Versuch ist strafbar.“

Jeder Wahlberechtigte und jeder Bewerber kann die Wahl anfechten

Auch das Anfechten einer Wahl ist nicht so einfach. Zwar kann jeder Wahlberechtigte und jeder Bewerber binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erheben. In diesem Fall ist dies das Regierungspräsidiums. Doch der Einspruch eines Wahlberechtigten oder eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner eigenen Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten.

Dennoch gebe es immer wieder mal Wahleinsprüche. In Stuttgart sei aber noch keine Wahl aufgrund eines Einspruchs oder einer Klage für ungültig erklärt worden, schreibt das Statistische Amt.