Der Betreiber einer Tankstelle in Schorndorf-Haubersbronn soll gegen das Autowaschverbot an Sonn- und Feiertagen verstoßen haben. Die Polizei konnte bei Kontrollen keine Verstöße feststellen. Trotzdem droht nun ein Bußgeld.

Schorndorf - Ralph Lindacher ist sauer. Er und seine Frau betreiben eine Autowaschstraße in Schorndorf. Wie überall in Baden-Württemberg gilt auch für sie, dass ihre Waschanlage an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben muss. Doch an diese Vorschrift, sagen die beiden, hielten sich nicht alle.

 

Im Herbst 2018, erzählt Ralph Lindacher, habe er erstmals von einem Kunden erfahren, dass an einer Tankstelle im Stadtteil Haubersbronn auch sonntags Autos gewaschen würden. „Daraufhin bin ich sonntags ein paar Mal dort vorbeigefahren und die Waschanlage war jeweils in Betrieb“, so Lindacher. „Ich finde, es ist einfach nicht fair, wenn sich die einen an die Regeln halten und andere nicht.“

Die Geschäftsleitung streitet alles ab

Deshalb hätten er und seine Frau den Betreiber der Tankstelle telefonisch und schriftlich aufgefordert, sich an das gesetzliche Waschverbot an Sonn und Feiertagen zu halten – ohne Erfolg, wie Ralph Lindacher sagt. „Auch bei unserem gemeinsamen Dachverband BTG in Minden habe ich mich erkundigt, was wir tun können, weil wir das eigentlich ohne Behörden klären wollten“, erzählt er. „Aber nachdem der Betreiber nicht reagiert hat, haben wir im Sommer 2019 die Stadt informiert.“

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Dennoch seien die Waschanlage und die SB-Boxen der Haubersbronner Tankstelle noch bis vor Kurzem sonntags in Betrieb gewesen, sagt Lindacher. Die Geschäftsleitung der Tankstelle erklärt indes auf telefonische Nachfrage unserer Zeitung, dass bei ihnen „sonntags nicht gewaschen“ werde.

Lange ging keine Anzeige ein

Jörn Rieg, der kommissarische Leiter des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung der Stadt Schorndorf bestätigt, dass die Stadt in der Vergangenheit „immer wieder darauf hingewiesen wurde, dass die Autowaschanlage in Haubersbronn unzulässig an Sonn- und Feiertagen betrieben würde“. Nach dem in Baden-Württemberg gültigen „Feiertagsgesetz“ sei der „Betrieb automatischer Fahrzeugwaschanlagen“ – also von Waschplätzen, Waschstraßen, Portal-Waschanlagen, aber auch die Benutzung von Hochdruckreinigern auf Vorwaschplätzen – an Sonn- und Feiertagen verboten.

Eine Anzeige gegen den Tankstellenbetreiber in Haubersbronn sei jedoch lange Zeit nicht eingegangen. „Wir haben die Hinweise dennoch zum Anlass genommen und den Betreiber der Waschanlage letztmalig mit Schreiben vom September 2020 auf das Verbot des Betreibens einer Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen hingewiesen“, sagt Rieg. „Ebenso führten Mitarbeiter im November 2020 nochmals einen Vororttermin durch, wobei die Mitarbeiterin der Firma des Betreibers ebenfalls auf die gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wurde. Vonseiten des Betreibers wurde uns mehrmalig versichert, sich an die Regelungen zu halten.“

E-Mail mit Beweisfoto an Polizei geschickt

Auch seien bei stichprobenartigen Kontrollen im Januar 2021 keine Verstöße gegen das Autowaschverbot festgestellt worden. Dennoch habe man die „Hinweisgeber zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass Sie sich bei weiteren Verstößen außerhalb der Erreichbarkeit der Polizeibehörde auch gerne direkt an den Polizeivollzugsdienst wenden können“, erläutert Rieg. Ein entsprechender Hinweis sei am 7. Februar 2021 auch eingegangen. Doch auch an diesem Tag habe die Polizei bei mehreren Kontrollen keine Verstöße gegen das Sonntags-Waschverbot feststellen können.

„Daher wurde auch von Seiten des Polizeivollzugsdienstes kein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet“, erklärt Jörn Rieg. Allerdings sei am selben Tag eine Anzeige „mit E-Mail und mit Beweisfoto“ gegen den Betreiber der Autowaschanlage und der Waschboxen bei der Stadt erstattet worden. „Diese Ordnungswidrigkeiten-Anzeige wird durch Erlass eines Bußgeldbescheides zum Abschluss gebracht“, so der Fachbereichsleiter.

Bußgeld zwischen 250 und 1000 Euro droht

Eine gesetzlich festgelegte „Regel-Bußgeldhöhe“ gebe es in diesem Fall nicht. „Es obliegt der zuständigen Bußgeldbehörde im eigenen Ermessen die Höhe des Bußgeldes festzusetzen“, so Rieg. „Bei Verstößen liegt der von uns festgelegte Rahmen zwischen 250 Euro und bis zu 1000 Euro.“

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Ob der betroffene Betreiber gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen will, ist unserer Zeitung nicht bekannt. Die Geschäftsleitung möchte nur betonen, dass dort sonntags keine Autos gewaschen würden. „Zumindest seit der Anzeige vom 7. Februar“, sagt Ralph Lindacher, „ist die Waschanlage auch tatsächlich sonntags nicht mehr in Betrieb gewesen.“